Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zuständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz und in den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen dem Kanton vorbehalten sind.
Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
Art. 1bis Feiertage
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag sind dem Sonntag gleichgestellt.
Art. 2 Vollzug
Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften obliegt dem Staat.
Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Gesetz über den Schutz der Arbeiterinnen und der Bediensteten der Laden- und Kundengeschäfte vom 22. Juni 1925 wird aufgehoben.
Art. 7 Feststellung überholter Vorschriften
Soweit nicht dieses Gesetz bisheriges Recht anpasst oder aufhebt, stellt der Regierungsrat durch Verordnung fest, welche gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel infolge des eidgenössischen Arbeitsgesetzes überholt sind und welche Vorschriften weiterhin gelten.
Art. 8 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.