Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung

452.4Law30.10.2007

Vom 07.10.1980 (Stand 30.10.2007)

Art. 1 Zuständigkeit, a) Sicherheits- und Justizdepartement

  1. Das Sicherheits- und Justizdepartement:
    1. erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
    2. legt die Standorte der Sprengmittellager fest.

Art. 2 b) Polizeikommando

  1. Das Polizeikommando:
    1. führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
    2. gibt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände ab;
    3. erteilt Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
    4. überwacht insbesondere die Herstellung, den Verkauf, die Lagerung, die Verwendung, die Sicherung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
    5. stellt fest, ob Bau und Einrichtung von Sprengmittellagern und -magazinen den Vorschriften entsprechen;
    6. erteilt Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private unter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung;
    7. entzieht Sprengausweise.

Art. 3 c) politische Gemeinde

  1. Die politische Gemeinde erteilt Bewilligungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.

Art. 4 d) Stadt St.Gallen

  1. In der Stadt St.Gallen üben die Gemeindebehörden die in Art. 2 lit. a bis d dieser Verordnung erwähnten Befugnisse aus; ausgenommen ist die Durchführung der Prüfungen für den Sprengausweis C.
  2. Sie teilen Verfügungen dem Polizeikommando mit.

Art. 5 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

  1. Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupolizeibehörden und das kantonale Amt für Feuerschutz sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet.
  2. Pläne und andere Unterlagen für Bauten, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind dem kantonalen Amt für Feuerschutz und dem Polizeikommando zur Prüfung vorzulegen.

Art. 6 Vollzugsbeginn

  1. Diese Verordnung wird ab 1. November 1980 angewendet. Die Genehmigung des Bundesrates bleibt vorbehalten.