Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

451.22Ordinance30.10.2007

Vom 18.11.1980 (Stand 30.10.2007)

Art. 1 Hilfeleistung

  1. Das Sicherheits- und Justizdepartement:
    1. beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone;
    2. stellt das Gesuch um polizeiliche Hilfeleistung.

Art. 2 Ausdehnung einer Polizeiaktion

  1. Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.
  2. In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen

  1. Das Polizeikommando beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung bei gemeinsamen verkehrs- und kriminalpolizeilichen Kontrollen.

Art. 4 Vollzugsbeginn

  1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.

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