Verordnung über die Sektionschefs

411.15Ordinance30.10.2007

Vom 09.12.1986 (Stand 30.10.2007)

Art. 2 Amtsinhaber

  1. Das Amt des Sektionschefs und des Stellvertreters wird ausgeübt durch:
    1. den Gemeindepräsidenten;
    2. einen vollamtlichen Beamten oder Angestellten der politischen Gemeinde.

Art. 3 Aufgaben

  1. Dem Sektionschef obliegen: a) die Mitwirkung beim Vollzug der Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und über die Wehrpflichtersatzabgabe; abis) die Verhängung von Bussen bei erstmaligen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und die Antragstellung für die Umwandlung von Bussen in Arrest; b) die Mitarbeit bei Aushebungen, Inspektionen und Entlassungen auf Anordnung des Kreiskommandanten; c) die Erledigung weiterer, durch die Gesetzgebung übertragener oder von den zuständigen Militärbehörden zugewiesener Aufgaben.
  2. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann dem Sektionschef besondere Aufgaben übertragen. Es schliesst darüber mit dem Gemeinderat eine schriftliche Vereinbarung ab.

Art. 4 Arbeitsraum

  1. Der Gemeinderat stellt dem Sektionschef in der Gemeindeverwaltung einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung.

Art. 4bis Bussen

  1. Die vom Sektionschef verhängten Bussen fallen der Gemeindekasse zu, wenn sie vor der Umwandlung in Arrest bezahlt werden.

Art. 5

Art. 6 b) Taggelder der Sektionschefs

  1. Der Staat richtet den Sektionschefs folgende Taggelder aus:
    1. Fr. 30.– je Tag für die Mitwirkung an Aushebungen;
    2. Fr. 15.– je halben Tag für die Mitwirkung an Inspektionen;
    3. Fr. 40.– je Tag für die Teilnahme an Instruktionsversammlungen und Rapporten.
  2. Die Auslagen für Reise und Verpflegung sind mit dem Taggeld abgegolten.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Verordnung über die Sektionschefs vom 2. Februar 1971 wird aufgehoben.

Art. 8 Vollzugsbeginn

  1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1987 angewendet.