Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen; er betraut eines seiner Departemente mit der Leitung der Militärverwaltung.
Art. 2
In jeder politischen Gemeinde wird ein Sektionschef gewählt.
Die Wahl des Sektionschefs und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
Art. 3
Das Militärgesetz vom 10. Mai 1881 ist aufgehoben.