Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt

331.539Ordinance17.02.1997

Vom 28.01.1997 (Stand 17.02.1997)

Art. 1 Grundsatz

  1. Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.

Art. 2 Kostengutsprache, a) Voraussetzungen

  1. Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG erfüllt sind.

Art. 3 b) zuständige Stelle

  1. Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache.
  2. Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengutsprache zu erteilen.

Art. 4 c) Gesuch

  1. Das Gesuch um Kostengutsprache wird auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht.

Art. 5 Kostenübernahme a) Spitalrechnung

  1. Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengutsprache eingereicht.
  2. Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für Einwohner des Kantons.

Art. 6 b) Umfang

  1. Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.

Art. 7 Rechtsschutz, a) Einsprache

  1. Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über:
    1. die Kostengutsprache;
    2. den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat.
  2. Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht.
  3. Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.

Art. 8 b) Rekurs

  1. Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden.

Art. 9 Vollzugsbeginn

  1. Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet.