Schulzahnpflegeverordnung

213.13SZpVOrdinance30.10.2007

(SZpV) Vom 02.02.1982 (Stand 30.10.2007)

1. I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt die Schulzahnpflege in den anerkannten Kindergärten und in der öffentlichen Volksschule.

Art. 2 Begriff

  1. Die Schulzahnpflege als Teil der Gesundheitserziehung umfasst:
    1. Die Orientierung über eine gesunde Ernährung;
    2. die Anleitung zur Mundhygiene und zur richtigen Zahnpflege;
    3. die Durchführung von dem Alter angepassten vorbeugenden Massnahmen;
    4. eine jährliche Untersuchung des Gebisses;
    5. die Behandlung von Zahnschäden;
    6. die Orientierung der Eltern über nicht normale Zahnstellungen.
  2. Die schulzahnärztliche Behandlung nach Abs. 1 lit. e setzt das Einverständnis der Eltern voraus.

2. II. Organe und Aufgaben

Art. 3 Kantonale Schulzahnpflegekommission, a) Bestellung

  1. Der Regierungsrat wählt eine kantonale Schulzahnpflegekommission von elf Mitgliedern.
  2. Der Vertreter des Gesundheitsdepartementes führt den Vorsitz.

Art. 4 b) Zusammensetzung

  1. Der Schulzahnpflegekommission gehören an:
    1. je ein Vertreter des Gesundheits- und des Bildungsdepartementes;
    2. je ein Vertreter des Gesundheits- und des Erziehungsrates;
    3. zwei Vertreter der Kantonalen Zahnärztegesellschaft;
    4. zwei Lehrkräfte;
    5. zwei Vertreter des Verbandes St.Galler Volksschulträger;
    6. ein Schulzahnarzt;
    7. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin.
  2. Das Sekretariat wird vom Gesundheitsdepartement geführt.

Art. 5 c) Aufgaben

  1. Die kantonale Schulzahnpflegekommission vollzieht diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufsicht über die Schulzahnpflege;
    2. Beratung des Erziehungs- und des Gesundheitsrates sowie der Schulgemeinden und der Schulzahnärzte;
    3. Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungskursen für Kindergärtnerinnen, Lehrer, Schulzahnpflegehelfer, Schulzahnärzte und Schulbehörden;
    4. Vorberatung von Kreisschreiben zum Vollzug dieser Verordnung;
    5. jährliche Berichterstattung über die Schulzahnpflege in den Schulgemeinden zuhanden des Erziehungs- und des Gesundheitsrates.

Art. 6 Schulgemeinde

  1. Die Schulgemeinde stellt Organisation, Durchführung und Überwachung der Schulzahnpflege sicher.
  2. Sie erhebt eine Jahresstatistik und bringt sie der kantonalen Schulzahnpflegekommission zur Kenntnis.

Art. 7

Art. 8 Schulzahnarzt

  1. Die Schulgemeinde wählt einen oder mehrere zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Zahnärzte als Schulzahnärzte.
  2. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
  3. Die Schulzahnärzte sind dem Gesundheitsdepartement zu melden.

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13 Lehrkraft

  1. Die Lehrkräfte führen die Schulzahnpflege nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Erlasses durch.

Art. 14 Prophylaxehelferin, a) der Gemeinde

  1. Die Schulgemeinde kann zur Unterstützung von Kindergärtnerin und Lehrer sowie zur Entlastung des Schulzahnarztes eine Prophylaxehelferin einsetzen.
  2. Zum Zahnpflegeunterricht im Kindergarten und in den unteren Klassen der Primarschule können die Eltern der Kinder eingeladen werden.

Art. 15 b) des Kantons

  1. Auf Antrag der Schulgemeinde setzt das Gesundheitsdepartement eine Prophylaxehelferin ein.
  2. Die Kosten gehen zulasten der Schulgemeinde.

3. III. Durchführung

Art. 16 Abgabe von Material

  1. Der Staat stellt den Schulgemeinden Zahnreinigungs- und Unterrichtsmaterial zur Verfügung.
  2. Die Auslieferung erfolgt durch den kantonalen Lehrmittelverlag.
  3. Die Kosten der erstmaligen Ausrüstung trägt der Staat. Die Erneuerung geht zulasten der Schulgemeinde.

Art. 17 Schulzahnpflegeheft oder Schulzahnpflegekarte

  1. Die Schulgemeinde führt je Schüler im Kindergarten und in der Volksschule eine Schülerkarte oder ein Schulzahnpflegeheft.
  2. Schülerkarte und Schulzahnpflegeheft werden gegen Verrechnung der Kosten vom kantonalen Lehrmittelverlag zur Verfügung gestellt.

Art. 18 Bezeichnung des Zahnarztes

  1. Die Schulgemeinde stellt den Eltern eine Liste der Schulzahnärzte zur Verfügung.
  2. Die Eltern wählen den für die jährliche Untersuchung des Kindes gewünschten Schulzahnarzt. Sie können die Untersuchung durch einen anderen Zahnarzt durchführen lassen, wenn sie die Kosten selber tragen.
  3. Sie teilen der Schulgemeinde mit, bei welchem Zahnarzt die Untersuchung durchgeführt wird.

Art. 19 Untersuchung

  1. Der von den Eltern bezeichnete Zahnarzt untersucht die Schüler möglichst bald nach Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule.
  2. Während der obligatorischen Schulzeit wird die Untersuchung jährlich wiederholt. Soweit die Behandlung durch den Schulzahnarzt erfolgt, ist die Untersuchung vor Ende der obligatorischen Schulzeit durch Bissflügel-Röntgenaufnahmen zu ergänzen.

Art. 20 Befund

  1. Der Zahnarzt trägt Untersuchungsbefund, Behandlungsvorschlag und Kostenvoranschlag in der Schülerkarte oder im Schulzahnpflegeheft ein und informiert die Eltern.

Art. 21 Behandlung, a) Entscheid

  1. Die Eltern entscheiden über Behandlung und Zahnarzt.

Art. 22 b) Organisation

  1. Die Schulgemeinde übergibt die Schülerkarte oder das Schulzahnpflegeheft dem von den Eltern bezeichneten Zahnarzt. Dieser bietet die Schüler zur Behandlung auf.
  2. Die Behandlung kann auch während der Schulzeit erfolgen.
  3. Nach der Behandlung übergibt der Zahnarzt die Schülerkarte oder das Schulzahnpflegeheft der Schulgemeinde.

Art. 23 c) Berichterstattung

  1. Der Schulzahnarzt erstattet nach den Weisungen der Schulgemeinde jährlich Bericht.

4. IV. Aus- und Weiterbildung*

Art. 24 Lehrerbildungsanstalten

  1. Die Pädagogischen Hochschulen sorgen für die Ausbildung der Lehrkräfte in der Schulzahnpflege.

Art. 25 Weiterbildungskurse

  1. Der Erziehungsrat sieht im Rahmen der Lehrerweiterbildung Kurse über Schulzahnpflege vor.

Art. 26

Art. 27 c) Anordnung

  1. Die Kurse werden durch die kantonale Schulzahnpflegekommission vorbereitet, durch den Erziehungsrat angeordnet und in das Lehrerfortbildungsprogramm aufgenommen.

Art. 28 Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin

  1. Von Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin wird erwartet, dass sie durch regelmässige Fortbildung das Wissen den neuesten Erkenntnissen der Zahnheilkunde anpassen.

5. V. Kosten für Untersuchung und Behandlung

Art. 29 Tarif

  1. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für schulzahnärztliche Untersuchung und Behandlung.

Art. 30

Art. 31

Art. 32 Kostentragung, a) Untersuchungskosten

  1. Die Schulgemeinde trägt die Kosten der jährlichen Gebissuntersuchung, wenn ein Schulzahnarzt sie durchführt.

Art. 32bis b) Behandlungskosten, 1. Grundsatz

  1. Die Eltern tragen die Behandlungskosten.

Art. 32ter 2. Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde

  1. Die Schulgemeinde erteilt den Eltern für die Behandlung Kostengutsprache, wenn:
    1. die Eltern das Gesuch um Kostengutsprache vor Beginn der Behandlung stellen;
    2. die Eltern nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln für die Behandlungskosten aufkommen können;
    3. ein Schulzahnarzt sie durchführt.
  2. Für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde und die Rückerstattung gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 sachgemäss.

Art. 33

6. VI. Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Verordnung über die Schulzahnpflege in der Volksschule vom 24. April 1956 wird aufgehoben.

Art. 35 Vollzugsbeginn

  1. Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1982/83 angewendet.