Der Kanton St.Gallen tritt dem Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 bei.
Art. 2
Dieser Beschluss ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das III. Nachtragsgesetz zum Erziehungsgesetz rechtsgültig wird.
Art. 3
Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren den Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 zu erklären.
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