Gesetz über die Amtsdauer

117.1ADGLaw10.06.2008

(ADG) Vom 08.01.2004 (Stand 10.06.2008)

1. I. Amtsdauer

Art. 1 Beginn, a) Behörden des Kantons

  1. Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.
  2. Sie beginnt am 1. Juni für:
    1. die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;
    2. die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
    3. die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.

Art. 2 b) Behörden der Gemeinden

  1. Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.

Art. 3 Ständerat

  1. Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.

2. II. Schlussbestimmungen

Art. 5 Übergangsbestimmungen, a) kantonale Behörden

  1. Am 31. Mai 2004 endet:
    1. die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;
    2. die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.

Art. 6 b) Gemeindebehörden

  1. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

Art. 7 c) Justiz

  1. Am 31. Mai 2005 endet:
    1. die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;
    2. die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.
  2. Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.
  3. Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

Art. 8 Vollzugsbeginn

  1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.