Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.
Sie beginnt am 1. Juni für:
die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;
die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.
Art. 2 b) Behörden der Gemeinden
Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.
Art. 3 Ständerat
Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.
2. II. Schlussbestimmungen
Art. 5 Übergangsbestimmungen, a) kantonale Behörden
Am 31. Mai 2004 endet:
die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;
die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.
Art. 6 b) Gemeindebehörden
Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.
Art. 7 c) Justiz
Am 31. Mai 2005 endet:
die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;
die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.
Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.
Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.