Wappenverordnung

113.1Ordinance01.01.1982

Vom 07.07.1981 (Stand 01.01.1982)

Art. 1 Kantonsfarben

  1. Die Kantonsfarben sind Grün und Silber (Weiss).

Art. 2 Staatswappen

  1. Das Staatswappen zeigt in Grün ein kreuzweise von einem grünen Band umwundenes silbernes Stäbebündel (Fasces) mit fünf nach aussen sich verjüngenden Stäben und durchgehendem, heraldisch rechtsgewendetem Beil. Das Stäbebündel steht in der Regel in einem Schild.
  2. Das Stäbebündel ist Sinnbild für Eintracht und Souveränität.

Art. 3 Fahne

  1. Die Fahne des Kantons zeigt das Staatswappen mit weissem Stäbebündel und der Fahnenstange zugewendetem weissem Beil.

Art. 4 Andere Zeichen

  1. Flaggen, Wimpel, Abzeichen, Tracht des Standesweibels sowie andere Verwendungsarten des Wappens und der Farben richten sich nach den anerkannten Regeln der Heraldik.

Art. 5 Staatssiegel

  1. Das Staatssiegel besteht aus dem Staatswappen und der Umschrift «Kanton St.Gallen». Seine Verwendung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
  2. Die übrigen staatlichen Behörden und Dienststellen können der Siegelform nachgebildete Stempel führen. Diese bestehen aus dem Staatswappen und einer Umschrift mit der Bezeichnung der Behörde oder der Dienststelle.

Art. 6 Amtlicher Gebrauch

  1. Das Staatswappen darf im amtlichen Gebrauch, insbesondere auf Schriftstücken und Drucksachen, auf Motorfahrzeugschildern, an staatlichen Gebäuden und Fahrzeugen sowie an Bautafeln, nur in Übereinstimmung mit der amtlichen Vorlage verwendet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gesamtgestaltung es erfordert.

Art. 7 Zuständigkeit

  1. Der Regierungsrat bestimmt die amtliche Vorlage.
  2. Der Staatsschreiber sorgt im Einvernehmen mit dem Staatsarchivar für die einheitliche Anwendung innerhalb der Staatsverwaltung und bewilligt Ausnahmen.
  3. Das Departement des Innern wacht über die Einhaltung der eidgenössischen Vorschriften zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Der Regierungsratsbeschluss über das Wappen und die Farben des Kantons vom 28. Juli 1951 wird aufgehoben.

Art. 9 Vollzugsbeginn

  1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1982 angewendet.