Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

775.111Law17.01.1953

Vom 17.01.1953 (Stand 17.01.1953)

Art. 1

  1. Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 4 des Gesetzes).

Art. 2

  1. Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:
    1. Vernehmlassung über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 des Gesetzes);
    2. Vernehmlassung zu Konzessions- und Bewilligungsgesuchen für die gewerbsmässige Luftfahrt (Art. 28 des Gesetzes);
    3. Vernehmlassung zu Gesuchen für die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen in der gewerbsmässigen Luftfahrt (Art. 32 des Gesetzes);
    4. Vernehmlassung zu Projekten betreffend die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 37 des Gesetzes);
    5. Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilligung öffentlicher Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung).

Art. 3

  1. Für die Mitwirkung bei administrativen Untersuchungen von Flugunfällen ist die Untersuchungs- und Überweisungsbehörde zuständig (Art. 24 des Gesetzes).

Art. 4

  1. Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Vorsteher des Justizdepartementes (Art. 25 des Gesetzes).
  2. An das kantonale Baudepartement sind zu richten:
    1. Anmeldungen von Bauvorhaben, die nach erfolgter Ausführung Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Vollziehungsverordnung);
    2. Anmeldungen von Bauvorhaben, die eine Verlegung oder wesentliche Veränderung von Flughindernissen zum Gegenstand haben (Art. 69 Abs. 1 Vollziehungsverordnung);
    3. Anmeldungen betreffend den Eigentumswechsel an Flughindernissen oder die Entfernung solcher Hindernisse (Art. 69 Abs. 3 Vollziehungsverordnung).

Art. 6

  1. Das kantonale Baudepartement wird beauftragt:
    1. mit der Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Geschäften, in Fällen von Art. 2 Bst. e nach Verständigung mit dem Polizeidepartement;
    2. mit der Beschaffung von Unterlagen, die das eidgenössische Luftamt für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse benötigt (Art. 74 Vollziehungsverordnung).

Art. 7

  1. Kantonales Mitglied der Rekurskommission zur Beurteilung von Anständen im Sinne von Art. 82 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung ist der Vorsteher des Baudepartementes.

Art. 8

  1. Das Polizeidepartement ist zuständig:
    1. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 Vollziehungsverordnung);
    2. zur Stellungnahme zu Gesuchen um Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklame- und Propagandazwecken (Art. 115 Vollziehungsverordnung).

Art. 9

  1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.