Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession

772.611Ordinance01.08.2007

Vom 26.08.2003 (Stand 01.08.2007)

Art. 1 Zuständigkeit

  1. Die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

Art. 2 Bewilligungsgesuche

  1. Bewilligungsgesuche sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an welchem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
  2. Das Gesuch hat zu enthalten:
    1. Namen, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
    2. den Zweck der Fahrten;
    3. Angaben über Streckenbedienung mit Streckenverlauf, Haltestellen, Distanzen, Anzahl Fahrten und dem jährlichen Zeitraum der Bedienung;
    4. Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen mit der Anzahl Sitzplätze (exkl. Fahrer);
    5. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer;
    6. den Fahrplan und den Tarif.
  3. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

Art. 3 Gebühren

  1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erhebt für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen Gebühren.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Ausführungsbestimmungen zur Automobilkonzessionsverordnung vom 23. Dezember 1996 werden aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

  1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2003 in Kraft.

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