Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch

310.711Law01.10.2002

Vom 15.10.2002 (Stand 01.10.2002)

Art. 1 Zuständigkeit

  1. Der Regierungsrat bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche im Kanton Schwangerschaftsabbrüche durchführen können.

Art. 2 Kantonsspital

  1. Das Kantonsspital Obwalden führt im Sinne von Art. 119 StGB Schwangerschaftsabbrüche durch.

Art. 3 Praxen

  1. Praxen, welche die Voraussetzungen von Art. 119 StGB erfüllen, können auf Gesuch hin für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassen werden. Das Gesuch ist beim Finanzdepartement einzureichen.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.

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