Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

213.811Law01.01.2005

Vom 11.01.2005 (Stand 01.01.2005)

Art. 1 Bewilligungsbehörde

  1. Das Volkswirtschaftsamt ist die Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 1999 werden aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

  1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

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