122.3•Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts
Vom 24.09.1972 (Stand 24.09.1972)
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
- Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
- Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
Art. 2 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Art. 3 Vollzug
- Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.