Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
Art. 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Art. 3 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.