Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts

122.3Law24.09.1972

Vom 24.09.1972 (Stand 24.09.1972)

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

  1. Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
  2. Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.

Art. 2 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

Art. 3 Vollzug

  1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.