Durch die Einwohnergemeinden werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.):
Niederlassungsbewilligung
Aufenthaltsausweis gemäss Interimsausweis, je nach Aufwand
b1. Verlängerung eines Aufenthaltsausweises, je nach Aufwand
c. Leumundszeugnis
d. Handlungsfähigkeitsausweis
e. Wohnsitzbescheinigung, je nach Aufwand
f. Interimsausweis
f1. Verlängerung eines Interimsausweises
g. Einheimischenausweis
g1. Verlängerung eines Einheimischenausweises
h. Lernfahrausweisbescheinigung
i. Lebensbescheinigung
…
Art. 2 Auskünfte
Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt.
Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von Verzeichnissen an Private können Aufwand und Auslagen in Rechnung gestellt werden.
Art. 3 Mahnungen und Zustellungen
Für die Mahnung oder Postzustellung sowie für die Nachbehandlung vernachlässigter Meldungen oder für die Nachsendung hinterlegter Schriften kann eine dem Aufwand entsprechende zusätzliche Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 100.– erhoben werden. Porto und Nachnahmegebühren gehen zu Lasten der Schriftenempfänger.
Art. 3a An- und Abmeldung ausländischer Personen
Für das An- und Abmelden ausländischer Personen bzw. das Zustellen der erforderlichen Akten an die Abteilung Migration innert zehn Tagen hat die Einwohnergemeinde Anspruch auf eine pauschale Abgeltung. Für jede ausländische Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung überweist der Kanton der Einwohnergemeinde jährlich eine Gebühr von Fr. 8. –. Massgebend ist die Jahresstatistik des Bundesamtes für Migration.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
...
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wird der Gebührentarif für die Einwohnerkontrolle vom 25. November 1975 aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
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