Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

866.31KonsumkreditverordnungLaw01.01.2004

(Konsumkreditverordnung) Vom 02.12.2003 (Stand 01.01.2004)

Art. 1 Bewilligung

  1. Wer das Konsumkreditgeschäft als Kreditgeberin oder als Kreditvermittlerin betreibt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion.

Art. 2 Interkantonale Zusammenarbeit

  1. Der Regierungsrat kann im Vollzug mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.

Art. 3 Beschwerde

  1. Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
  2. Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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