Gesetz über die Einfuhr und den Verkauf von Salz

853.1Law01.01.2007

Vom 28.04.1974 (Stand 01.01.2007)

Art. 1 Salzregal

  1. Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen ist ein ausschliessliches Hoheitsrecht des Kantons.

Art. 2 Salzhandel

  1. Der Landrat ordnet den Salzhandel auf dem Verordnungswege.
  2. Er ist ermächtigt, für den Kanton den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz zu erklären.

Art. 3 Strafbestimmung

  1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft.

Art. 4 Rechtskraft

  1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
  2. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 27. April 1924 über den Salzhandel.