841.122•Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
841.122Law01.05.1968
Vom 23.04.1968 (Stand 01.05.1968)
Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.122--Ziff. 1}
- Die Regierungen der Kantone Aargau und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:
- die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der aargauischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind;
- Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;
- es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;
- die Jagdausschliessungsgründe nach aargauischem beziehungsweise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten;
- die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.
Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--841.122--Ziff. 2}
- Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Mai 1968 in Kraft.
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