Regierungsratsbeschluss zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden

821.112Decree17.01.2006

Vom 17.01.2006 (Stand 17.01.2006)

Art. 1 Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen

  1. Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton umgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

Art. 2 Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen

  1. Als hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen gelten folgende Cotoneaster-Arten:
    1. Cotoneaster salicifolius floccosus
    2. Cotoneaster bullatus
    3. Cotoneaster franchetti
    4. Cotoneaster watereri
    5. Cotoneaster watereri «Cornubia»
    6. Cotoneaster salicifolius «Herbstfeuer»

Art. 3 Organisation

  1. Das Amt für Landwirtschaft organisiert einen Entsorgungsdienst.
  2. Dieser entfernt und entsorgt in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen.
  3. Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie vom Amt für Landwirtschaft angeordnet.
  4. Die Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft bei der Entfernung.

Art. 4 Finanzierung

  1. Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung der hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen werden vom Kanton getragen.

Art. 5 Ersatzpflanzungen

  1. An allfällige Ersatzpflanzungen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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