Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden

714.153Spitalabkommen EngelbergLaw03.02.2004

(Spitalabkommen Engelberg) Vom 16.12.1996 (Stand 03.02.2004)

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

  1. Dieses Abkommen regelt die Aufnahme, die Kosten und die Rechnungsstellung für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg auf der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Nidwalden.
  2. Dieses Abkommen gilt nur für Patientinnen und Patienten, die lediglich gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind.

Art. 2 Aufnahme

  1. Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus Engelberg muss beim Gesundheitsdepartement des Kantons Obwalden keine Kostengutsprache eingeholt werden.
  2. Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg den Nidwaldner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.

Art. 3 Leistungsangebot

  1. Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot des Kantonsspitals Nidwalden zur Verfügung.

Art. 4 Leistungsvergütung

  1. Die Leistungen werden pauschal je Pflegetag verrechnet. Der Ein- und Austrittstag gilt je als ganzer Pflegetag.
  2. Die Tagespauschale berechnet sich als konstanter Anteil von 56 % der jeweils geltenden Tagestaxe für ausserkantonale Patientinnen und Patienten.
  3. Diese Tagespauschale gilt für Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge.

Art. 5 Anpassung der Tagespauschale

  1. Bei ausgewiesenen Abweichungen oder bei Änderungen der ausserkantonalen Tarifgrundlagen kann die Tagespauschale im gegenseitigen Einverständnis durch die Vertragsparteien angepasst werden.

Art. 6 Rechnungsstellung

  1. Die Rechnungen werden vom Kantonsspital Nidwalden direkt an die Garanten gemäss KVG gerichtet und sind innert 30 Tagen nach deren Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht gestattet.

Art. 7 Inkrafttreten, Vertragsdauer

  1. Dieses Abkommen tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Art. 8 Auflösung

  1. Dieses Abkommen kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 30. Juni oder 31. Dezember gekündigt werden.

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