Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

653.1Ordinance15.01.1966

Vom 15.01.1966 (Stand 15.01.1966)

Art. 1

  1. Der Kanton Nidwalden tritt dem Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte bei.

Art. 2

  1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
  2. Er setzt die von den Betriebsinhabern zu leistenden Gebühren fest.

Art. 3

  1. Die Verordnung vom 14. Januar 1956 über die Erstellung und die Benützung von Luftseilbahnen und Skiliften wird aufgehoben.

Art. 4

  1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Annahme durch den Landrat in Kraft.

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