Gesetz betreffend die Erstellung von neuen Kraftwerkanlagen des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden

642.31Law29.04.1956

Vom 29.04.1956 (Stand 29.04.1956)

Art. 1

  1. Die Kraftwerke Engelbergeraa AG erstellt neue Kraftwerkanlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Engelbergeraa und deren Nebenbäche auf der Gefällstufe Obermatt - Dallenwil und des Trübsees auf der Gefällstufe Trübsee - Engelberg.
  2. Der Verwaltungsrat des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden ist ermächtigt, den Reservefonds für seine Beteiligung am Aktienkapital der Kraftwerke Engelbergeraa AG von 3 Millionen Franken zu verwenden.

Art. 2

  1. Über die Verwendung der künftigen Zuweisungen in den Reservefonds bis zum Betrage von 9 Millionen Franken für die Gewährung von Anleihen und Vorschüssen an die Kraftwerke Engelbergeraa AG beschliesst der Landrat auf Antrag des Verwaltungsrates des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden.

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