Landratsbeschluss über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind

622.13Decree01.07.1983

Vom 01.07.1983 (Stand 01.07.1983)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--622.13--Ziff. 1}

  1. Kantonsstrassen, die beidseitig von Radstreifen begleitet sind, weisen eine Fahrbahnbreite von 6.00 m auf.
  2. Die Breite der Radstreifen, die sich auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn der Kantonsstrasse befinden, wird von Fall zu Fall vom Landrat festgesetzt.

Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--622.13--Ziff. 2}

  1. Die Ausbaunorm gemäss Ziffer 1 ist für Projektierungsarbeiten verbindlich.

Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--622.13--Ziff. 3}

  1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
  2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.