Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz

411.1MilitärverordnungLaw01.09.2008

(Militärverordnung) Vom 11.03.2008 (Stand 01.09.2008)

1 Organisation und Zuständigkeit

Art. 1 Regierungsrat

  1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
    1. die Antragstellung betreffend die Aufbietung von Bundestruppen zum Ordnungsdienst gemäss Art. 83 MG;
    2. die Abgabe der Stellungnahme bei militärischen Bauten und Anlagen gemäss Art. 126d MG.

Art. 2 Direktion

  1. Die Direktion beaufsichtigt den Vollzug der Militärgesetzgebung.
  2. Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. die Ernennung des Kreiskommandanten;
    2. die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder der Schiesskommission;
    3. die Anerkennung der Schiessvereine;
    4. die Anordnungen betreffend die Schiessanlagen gemäss Art. 29 Schiessverordnung;
    5. die Stellungnahmen bei Kommandobesetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b VmK.

Art. 3 Amt

  1. Das Amt ist die kantonale Militärbehörde.
  2. Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Militärgesetzgebung übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
  3. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann es Angehörige der Armee gemäss Art. 59 MG aufbieten.

Art. 4 Militärkreis und Kreiskommando

  1. Der Kanton bildet einen Militärkreis.
  2. Das Kreiskommando ist dem Amt unterstellt.
  3. Das Kreiskommando ist für die ihm vom Bundesrecht oder dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Die vom Bundesrecht dem Sektionschef zugewiesenen Aufgaben werden vom Kreiskommando erfüllt.
  4. Es ist allgemeine Auskunfts- und Kontaktstelle für die Wehrpflichtigen im Kanton.
  5. Es entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebungen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 34 MDV.

Art. 5 Einwohnerkontrollen

  1. Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen dem Kreiskommando die Daten für die Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen elektronisch zur Verfügung.

2 Waffenplatz und Zeughaus

Art. 6 Waffenplatz

  1. Der Kanton betreibt gestützt auf Art. 124 MG einen Waffenplatz.
  2. Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die Benützung und Sicherstellung des Betriebes des Waffenplatzes. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
  3. Das Amt ist verantwortlich für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des kantonalen Waffenplatzes.
  4. Es ernennt die Betriebsleitung, die ihm unterstellt ist.

Art. 7 Zeughaus

  1. Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die zu erbringenden Logistikleistungen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
  2. Das Amt ist zuständig für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials, soweit der Bund den Kanton damit beauftragt.

3 Rechtsmittel

Art. 8 Beschwerde

  1. Gegen Verfügungen des Amtes oder des Kreiskommandos kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.
  2. Gegen Verfügungen der Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
  3. Gegen Beschwerdeentscheide der Direktion oder des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
  4. Vorbehalten bleiben die Rechtsschutzbestimmungen des Bundesrechts. Bei Dienstbeschwerden gemäss Art. 36 MG können Entscheide der Direktion direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden.

4 Disziplinarstrafrecht

Art. 9 Disziplinargewalt

  1. Das Kreiskommando ist die kantonale Strafbehörde im Sinne von Art. 39 lit. a VmK.
  2. Es verfügt und vollzieht Disziplinarstrafen, die gemäss dem Militärstrafgesetz in die Zuständigkeit der Kantone fallen.
  3. Es vollzieht die Arreststrafen und Disziplinarbussen ausserhalb des Dienstes.

Art. 10 Disziplinarbeschwerde

  1. Entscheide des Kreiskommandos in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde bei der Direktion angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach Art. 207 ff. MStG.

5 Schlussbestimmungen

Art. 11 Änderungen bisherigen Rechts, 1. Zivilschutzverordnung

  1. Die Vollzugsverordnung vom 26. September 2006 zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) wird wie folgt geändert: …

Art. 12 2. Regierungsratsverordnung

  1. Abschnitt IV. Abs. 1 lit. e und f des Anhangs der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung) wird wie folgt geändert: …

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Einführungsverordnung vom 23. November 1999 zum militärischen Disziplinarstrafrecht wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2008 in Kraft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.