Reglement über die Organisation CARE Nidwalden

152.512CARE-ReglementRegulation01.01.2007

(CARE-Reglement) Vom 21.08.2007 (Stand 01.01.2007)

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich, Zweck

  1. Dieses Reglement regelt die Organisation, das Aufgebot und die Einsatzbereitschaft der Organisation CARE Nidwalden.

Art. 2 CARE Nidwalden, 1. Organisation und Aufgaben

  1. CARE Nidwalden besteht aus:
    1. der Fachgruppe CARE;
    2. den Einsatzmitteln CARE.
  2. CARE Nidwalden:
    1. stellt die psychologische Erste Hilfe bei einem Ereignis mit psychisch verletzten Patienten sicher;
    2. organisiert die weiterführende psychologische Hilfe;
    3. steuert und überwacht den Einsatz der Mittel.

Art. 3 2. Mittel

  1. Für die Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage im CARE-Bereich stehen zur Verfügung:
    1. eigene Mittel: die Fachgruppe CARE; die Peers der kantonalen Einsatzkräfte.
    2. fremde Mittel: das Careteam Zentralschweiz; die CareLink.

Art. 4 3. Entschädigungen

  1. Für die Entschädigungen gelten die Vorschriften des Notorganisationsreglements.

2 Zuständigkeiten

Art. 5 Regierungsrat

  1. Der Regierungsrat:
    1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Fachgruppe CARE als Mitglieder des Kantonalen Führungsstabes für besondere und ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Organigramme;
    2. wählt den Chef oder die Chefin CARE auf Antrag der kantonalen Notorganisation;
    3. erlässt das Pflichtenheft der Chefin oder des Chefs CARE.

Art. 6 Fachgruppe CARE

  1. Die Fachgruppe CARE, unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs CARE:
    1. stellt die Führung und den Einsatz der Organisation CARE Nidwalden bei einem Aufgebot sicher;
    2. beantragt nach Bedarf die Anpassung der Organisation CARE Nidwalden.
  2. Die Fachgruppe CARE ist integriert im Dienstbereich Gesundheitswesen der kantonalen Notorganisation (Anhang 1).

Art. 7 Chef CARE

  1. Der Chef oder die Chefin CARE:
    1. führt den Vorsitz der Fachgruppe CARE;
    2. erfüllt die Pflichten gemäss Pflichtenheft (Anhang 2).
    3. beantragt dem Dienstchef Gesundheitswesen zuhanden des Regierungsrates die Wahl von Mitgliedern der Fachgruppe CARE.

Art. 8 Koordinationsstelle der Notorganisation

  1. Die Koordinationsstelle der Notorganisation hat die ihr gemäss § 7 des Notorganisationsreglementes übertragenen Aufgaben auch für die gesamte CARE-Organisation zu erfüllen.

3 Alarmierung und Aufgebot

Art. 9 Aufgebot, Koordination

  1. Die oder der vor Ort anwesende erste Einsatzleiterin bzw. Einsatzleiter entscheidet über das Aufgebot der eigenen CARE-Mittel.
  2. Die Kantonspolizei entscheidet über das Aufgebot der fremden Mittel.
  3. Der weiterführende definitive CARE-Auftrag ist durch die Fachgruppe CARE Nidwalden, in Absprache mit der Einsatzleitung, zu koordinieren.

Art. 10 Einsatzleitung FRONT

  1. Nach einem Aufgebot werden die CARE-Mittel der Einsatzleitung FRONT unterstellt; die besondere Führungsstruktur bei Grossereignissen bleibt vorbehalten.
  2. Das Aufgebot weiterer Mittel bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die Organe der Notorganisation.

4 Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Weisungen und Erlasse sind aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

  1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

A1 Anhang 1: Organisationsstruktur CARE Nidwalden

A2 Anhang 2: Pflichtenheft Chef CARE

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