Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

152.11Regierungsratsverordnung, RRVLaw01.05.2026

(Regierungsratsverordnung, RRV) Vom 07.07.1998 (Stand 01.05.2026)

1 Regierungsrat

1.1 Aufgabenbereiche

Art. 1 Aufteilung

  1. Die Aufgaben werden den Direktionen und der Staatskanzlei nach Sachgebieten zugeordnet und im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 2 Sachgebiete, 1. Finanzdirektion

  1. Die Finanzdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete des Finanzhaushaltes, der Steuern, des Personals und der Informatik.

Art. 3 2. Baudirektion

  1. Die Baudirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiet der Mobilität, des Hochbaus und der Liegenschaftsverwaltung, der Raumplanung einschliesslich Natur- und Landschaftsschutz sowie der amtlichen Vermessung.

Art. 4 3. Justiz- und Sicherheitsdirektion

  1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion erfüllt ihre Aufgaben auf dem Gebiete der Gesetzgebung, des Personenstands und des Bürgerrechts, des Freiheitsentzugs, der polizeilichen Angelegenheiten, des Fahrzeug- und Schiffsverkehrs, der Jagd und der Fischerei, der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes sowie der Notorganisation und der Wehrdienste.

Art. 5 4. Bildungsdirektion

  1. Die Bildungsdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Bildung, der Kultur und des Sports.

Art. 6 5. Landwirtschafts- und Umweltdirektion

  1. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, der Energie und der Wassernutzung, der Naturgefahren sowie der allgemeinen Waldwirtschaft und der forstlichen Infrastrukturbauten.

Art. 7 6. Gesundheits- und Sozialdirektion

  1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Gesundheit einschliesslich Kantonsspital, der Sozialhilfe, der Sozialversicherung, der Asylbewerber und Flüchtlinge, des Veterinärwesens und der Lebensmittelkontrolle.

Art. 8 7. Volkswirtschaftsdirektion

  1. Die Volkswirtschaftsdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Wirtschaftsförderung, des Arbeitsmarktes, der Neuen Regionalpolitik und der Wohnbauförderung, des Konkurs- und Betreibungswesens sowie des Handelsregisters.

1.2 Organisation

Art. 9 Sitzungsort und Sitzungstag

  1. Die Sitzungen finden in der Regel am Dienstag im Regierungsgebäude in Stans statt.
  2. Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen und der Klausursitzungen fest.

Art. 10 Teilnahme

  1. Die Sitzung des Regierungsrates hat Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Landammann.

1.3 Geschäfte

1.3.1 Vorbereitung

Art. 11 Regierungsratsbüro

  1. Der Landammann bildet zusammen mit der Landesstatthalterin oder dem Landesstatthalter sowie der Landschreiberin oder dem Landschreiber das Regierungsratsbüro, das die wichtigeren Geschäfte der Regierungsratssitzungen bespricht und für jene Geschäfte Anträge vorbereitet, für die kein Antrag einer Direktion vorliegt.

Art. 12 Geschäftszuweisung

  1. Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem Büro des Regierungsrates, der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. Beschwerden gehen zur Durchführung des Rechtsschriftenwechsels an den Rechtsdienst.
  2. Eingaben, die keiner Begutachtung durch eine Direktion bedürfen, sind von der Staatskanzlei dem Regierungsrat zur direkten Erledigung zuzuleiten; sie werden als Allgemeine Geschäfte bezeichnet.
  3. Die Staatskanzlei orientiert an der nächsten Sitzung den Regierungsrat über die gemäss Absatz 1 überwiesenen Eingaben; sie führt eine Geschäftskontrolle.

Art. 13 Instruktion der Beschwerdeentscheide

  1. Beschwerdeentscheide des Regierungsrates werden unter Beizug des Rechtsdienstes durch die Justiz- und Sicherheitsdirektion instruiert.

Art. 14 Direktionsanträge, 1. Form

  1. Direktionsanträge sind bis spätestens Freitag, 08.00 Uhr, schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen; sie sind in jener Form (Sachverhalt, Erwägungen, Beschluss, Rechtsmittelbelehrung, Verteiler) abzufassen, in welcher sie nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat ausgefertigt werden.
  2. Anträge, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht sind, werden ausnahmsweise nur mit Zustimmung des Landammanns behandelt.
  3. Alle das Geschäft betreffenden Akten sind dem Antrag beizulegen.

Art. 15 2. Zustellung

  1. Direktionsanträge zu Geschäften von besonderer Tragweite sind von der Staatskanzlei spätestens am Freitag vor der Sitzung jedem Mitglied des Regierungsrates zuzustellen.
  2. Erfolgt die Zustellung nicht gemäss Absatz 1, kann jedes Mitglied die Verschiebung der Behandlung verlangen, worauf die Zustellung nachzuholen ist.

Art. 16 Tagesordnung

  1. Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Einreichung und Verteilung der Direktionsanträge die Tagesordnung und übermittelt sie umgehend den Mitgliedern des Regierungsrates.

Art. 17 Aktenauflage

  1. Ab Freitagmittag können die Akten für die nächstfolgende Sitzung im Regierungsgebäude eingesehen werden.

Art. 18 Mitberichtsverfahren

  1. Jedem Mitglied steht das Recht zu, ein Geschäft zur Einsichtnahme oder zum Mitbericht zu verlangen. In diesem Fall wird die Behandlung unterbrochen, und das Geschäft wird erst weiterbehandelt, wenn der Mitbericht dem Regierungsrat vorliegt.
  2. Mitberichte sind schriftlich abzufassen und den Akten beizulegen.
  3. Sie sind in der Regel innerhalb eines Monats bei der federführenden Direktion einzureichen und können auf einem Formular abgefasst werden; die mitberichtende Direktion kann aber auch durch ihre Unterschrift bekunden, dass sie mit dem vorliegenden Antrag einverstanden ist.
  4. Mitberichte sind bis nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat weder Dritten noch der Öffentlichkeit zugänglich.

Art. 19 Gesetzgebungsverfahren, 1. allgemein

  1. Die zuständige Direktion erarbeitet, unterstützt durch die Landratssekretärin oder den Landratssekretär oder eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes, einen ersten Entwurf und leitet diesen zur internen Stellungnahme an verschiedene Verwaltungsstellen weiter.
  2. Nach der Überarbeitung des Entwurfs erfolgt die Bereinigung im Regierungsrat, der gleichzeitig über die Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens entscheidet.
  3. Nach der Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens wird der durch die zuständige Direktion ausgearbeitete Entwurf im Regierungsrat definitiv bereinigt und zusammen mit einem Bericht an den Landrat weitergeleitet.

Art. 20 2. Bericht und Antrag

  1. Der Bericht zur Vorlage an den Landrat enthält Aussagen über:
    1. die Ausgangslage und den Bezug zum Regierungsprogramm und zum Finanzplan;
    2. die Zielsetzungen;
    3. das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens;
    4. die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit;
    5. die wesentlichsten Änderungen zur bisherigen Gesetzgebung
    6. die personellen und finanziellen Auswirkungen;
    7. die Auswirkungen auf den Vollzug und die Gemeinden.

1.3.2 Beratung und Beschlussfassung

Art. 21 Beratung, 1. Reihenfolge

  1. Der Regierungsrat behandelt die ordnungsgemäss aufgelegten Geschäfte in folgender Reihenfolge:
    1. Protokoll;
    2. Bekanntgabe der Überweisungen;
    3. Routinegeschäfte;
    4. Landratsgeschäfte;
    5. allgemeine Regierungsgeschäfte;
    6. Direktionsanträge.
  2. Bei der Behandlung der Direktionsanträge sorgt der Landammann in der Reihenfolge für einen regelmässigen Wechsel.

Art. 22 2. Beizug von Fachpersonen und Dritten

  1. Der Regierungsrat kann Fachpersonen und Dritte zur Beratung beiziehen. Er legt die Mitwirkung der Fachpersonen fest.

Art. 23 Routinegeschäfte

  1. Anträge zu regelmässig wiederkehrenden Geschäften von untergeordneter Bedeutung gelten nach erfolgter Aktenauflage als beschlossen, sofern an der Sitzung von keinem Mitglied Einspruch erhoben wird.
  2. Der Regierungsrat bezeichnet in einem Beschluss die unter den Begriff Routinegeschäfte fallenden Anträge.

Art. 24 Verschiebung eines Geschäftes

  1. Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:
    1. das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;
    2. ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, dies beantragt hat und das Geschäft verschoben werden kann.

Art. 25 Beschlussfassung, 1. Stimmabgabe

  1. Der Regierungsrat fasst alle Beschlüsse in offener Abstimmung.
  2. Im übrigen richtet sich das Abstimmungsverfahren bei bestrittenen Geschäften sinngemäss nach der Geschäftsordnung des Landrates.

Art. 26 2. Rückkommen

  1. Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht zugestellt ist und mindestens drei Mitglieder dem Rückkommensantrag zustimmen.
  2. Vorbehalten bleibt Art. 65 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG).

Art. 27 3. persönliche Erklärung

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, zuhanden des Protokolls eine persönliche Erklärung abzugeben, wieso es einem Beschluss nicht zustimmen kann.
  2. Die Erklärung muss eine kurzgefasste Begründung enthalten und ist unter der mit dem Buchstaben a) ergänzten Geschäftsnummer des Hauptbeschlusses als selbständiger Beschluss zu protokollieren.
  3. Jenes Mitglied, das diese Erklärung abgegeben hat, kann seine Meinung öffentlich bekanntgeben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Diese Erklärung berechtigt es aber nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen.

Art. 28 Zirkulationsbeschluss

  1. Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann der Regierungsrat auf dem Zirkulationsweg beschliessen.
  2. Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbaren Mitglieder, mindestens aber von vier Mitgliedern.
  3. Wenn zwei Mitglieder die Dringlichkeit bestreiten, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
  4. Beschlüsse, die in einem ausserordentlichen Verfahren gefasst werden, sind ins Protokoll der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.

1.3.3 Wahlen

Art. 29 Ausschüsse und Kommissionen

  1. Der Regierungsrat wählt für die durch ihn zu bestimmenden Ausschüsse und Kommissionen die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretariat.
  2. Bei Erneuerungswahlen sind die vorgeschlagenen Mitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlalters und bei gleichem Wahlalter in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl zu bringen; die Ersatzwahl für ausgeschiedene Mitglieder ist anschliessend vorzunehmen.
  3. Werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl gemeinsam.

Art. 30 Zeitpunkt

  1. Die Wahlen sind in der Regel an der konstituierenden Sitzung vorzunehmen; die bisher gewählten Ausschüsse und Kommissionen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.
  2. Während der Amtsdauer ausscheidende Personen werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt.

1.3.4 Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse

Art. 31 Eröffnung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse werden durch Protokollauszug, ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.

Art. 32 Protokoll, 1. Inhalt

  1. Das Protokoll enthält die ausgefertigten Beschlüsse; in Briefform gehaltene Stellungnahmen des Regierungsrates sind ins Protokoll aufzunehmen.
  2. Über Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu keinen eigentlichen Beschlüssen führen, ist unter «Orientierungen» eine Aktennotiz ins Protokoll aufzunehmen.
  3. Am Anfang jedes Sitzungsprotokolls sind die Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der Protokollführerin oder des Protokollführers und der abwesenden Mitglieder des Regierungsrates sowie Angaben über den Sitzungsort, das Datum und die zeitliche Dauer der Sitzung festzuhalten.
  4. Im Protokoll dürfen keinerlei Hinweise auf das Stimmenverhältnis festgehalten werden.

Art. 33 2. Genehmigung

  1. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzustellen.
  2. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt an der nächsten Sitzung.

Art. 34 Unterzeichnung

  1. Erlasse mit allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden vom Landammann und von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet.
  2. Verträge werden vom Landammann und von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet, sofern der Regierungsrat für die Vertragsunterzeichnung nicht besondere Vollmachten erteilt.
  3. Protokollauszüge und übrige Schreiben werden von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet; Faksimileunterschrift ist zulässig.

2 Staatskanzlei

Art. 35 Stellung

  1. Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet und untersteht der Aufsicht des Landammanns.

Art. 36 Aufgaben

  1. Die Staatskanzlei:
    1. unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Führung, Planung und Koordination auf Regierungsebene;
    2. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Regierungsrates mit;
    3. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen das Regierungsprogramm und den Rechenschaftsbericht vor;
    4. unterstützt den Regierungsrat bei der Rechtsetzung;
    5. besorgt die Protokollführung und das Sekretariat des Regierungsrates;
    6. betreut die zentrale Information und Dokumentation;
    7. besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Staatskalenders, des Rechenschaftsberichtes, des Regierungsprogramms und allfälliger weiterer Drucksachen;
    8. zeichnet für die Redaktion des Amtsblattes verantwortlich;
    9. unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Landrat;
    10. übernimmt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
  2. Das Geschäftsreglement des Landrates bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei für den Landrat.

Art. 37 Rechtsdienst

  1. Der Staatskanzlei ist der Rechtsdienst angegliedert, dessen Vorsteherin oder Vorsteher ständiger Rechtskonsulent des Regierungsrates ist.
  2. Der Rechtsdienst:
    1. wirkt bei der Rechtsetzung durch die Ausarbeitung, Überarbeitung und Überprüfung von Erlassen mit;
    2. begutachtet Rechtsfragen des Regierungsrates und des Landrates;
    3. unterstützt die Direktionen bei der Beschwerdeinstruktion und berät sie in Rechtsfragen, die diese nicht selbständig erledigen oder beantworten können;
    4. vertritt den Kanton in Rechtsstreitigkeiten.

Art. 38 Staatsarchiv

  1. Der Staatskanzlei ist das Staatsarchiv angegliedert, das von der Staatsarchivarin oder vom Staatsarchivar geleitet wird.
  2. Die Aufgaben des Staatsarchivs sind im Archivierungsgesetz umschrieben.

3 Direktionen

Art. 39 Gliederung

  1. Die Gliederung der einzelnen Direktionen in Ämter wird vom Regierungsrat im Anhang gemäss Organigramm bestimmt; die Ämter können durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in weitere Abteilungen gegliedert werden.

Art. 40 Aufgaben

  1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion und trägt dafür die politische Verantwortung.
  2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher:
    1. leitet die Direktion, gibt die Ziele vor und setzt die Prioritäten;
    2. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der Aufgaben der Direktion auf die unterstellten Amtsstellen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    3. informiert den Regierungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion und bereitet die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vor;
    4. legt im Rahmen der Gesetzgebung die nähere Organisation der Direktion fest, insbesondere die Wahlkompetenzen auf allen Stufen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    5. trifft die Entscheide der Direktion;
    6. beurteilt die Leistungen und überwacht die Zielerreichung der unterstellten Ämter sowie zugewiesenen Anstalten.
  3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verfügt innerhalb der Direktion grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs- und Kontrollrechte.

Art. 41 Delegation

  1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Direktionssekretärin oder den Direktionssekretär beziehungsweise die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher ermächtigen, bestimmte Geschäfte in ihrem oder seinem Namen und Auftrag zu unterzeichnen.

Art. 42 Direktionssekretariat

  1. Das Direktionssekretariat unterstützt als allgemeine Stabsstelle die Direktionsleitung insbesondere bei:
    1. der Planung und Organisation der Direktion;
    2. der Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrates;
    3. der Koordination innerhalb der Direktion, zwischen den Direktionen und der Staatskanzlei;
    4. der Information;
    5. der Aufsicht;
    6. dem Controlling.

Art. 43 Koordinationsorgane

  1. Die Direktionssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung der Landschreiberin oder des Landschreibers Koordinationsaufgaben wahr; der Regierungsrat kann ihr besondere Aufgaben übertragen.
  2. Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen.
  3. Er kann zur Bearbeitung wichtiger direktionsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind, Projektorganisationen bilden.

Art. 44 Ämter

  1. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Abteilungen sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
  2. Der Amtsleitung stehen jene Kompetenzen zu, die für eine rechtmässige, zweckmässige und rationelle Aufgabenerfüllung notwendig und nicht ausdrücklich einer andern Instanz vorbehalten sind; vorbehalten bleiben ferner abweichende Bestimmungen der Gesetzgebung.
  3. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher legen die Organisation der Ämter im Einzelnen fest.

Art. 45 Kommissionen und Ausschüsse

  1. Der Regierungsrat kann den Direktionen sowie einzelnen Ämtern Kommissionen oder Ausschüsse beigeben, sofern dafür politisch oder sachlich ein Bedürfnis besteht.
  2. Diese haben in der Regel beratende Funktionen.
  3. Wenn keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen und Ausschüsse Reglemente erlassen.

Art. 46 Interne Kompetenzverteilung

  1. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Direktionen und Ämter ordnen die interne Kompetenzverteilung.
  2. Die Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher legen für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zielvorgaben fest und umschreiben in Pflichtenheften den Aufgabenbereich, die Kompetenzen und den Verantwortungsbereich.

Art. 47 Amtsverkehr

  1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verkehrt in bezug auf ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich unmittelbar mit andern kantonalen sowie kommunalen und eidgenössischen Behörden und Amtsstellen und mit Privaten.
  2. Das Gleiche gilt auch für die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Ämter, doch sind sie zu einem direkten Verkehr mit eidgenössischen Instanzen nur berechtigt, wenn dies in der Gesetzgebung oder im Pflichtenheft ausdrücklich geregelt oder durch den Direktionsvorsteher im Einzelfall bewilligt wird.

Art. 48 Finanzkompetenzen

  1. Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite, sofern der Betrag und die Empfangsberechtigten bestimmt bezeichnet sind (Besoldungen, Entschädigungen, Beiträge an bestimmte Körperschaften, Zinsen, Amortisationen usw.).
  2. Sind der Betrag und die Empfangsberechtigten nicht bestimmt bezeichnet (Anschaffungen aller Art, allgemeine Beiträge und Subventionen usw.), haben die Direktionen den Entscheid des Regierungsrates einzuholen, sofern die einzelne Ausgabe einen vom Regierungsrat in einem Beschluss festgesetzten Betrag übersteigt.
  3. Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung umschriebenen Kompetenzen von Kommissionen und Amtsstellen.

Art. 49 Unterschriftsberechtigung, 1. allgemein

  1. Die Befugnis, im Verkehr nach aussen für Direktionen oder Ämter mit Rechtswirkung zu unterzeichnen, steht nur den Zeichnungsberechtigten zu.
  2. Zeichnungsberechtigt sind:
    1. für den ganzen Aufgabenbereich einer Direktion die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter;
    2. für den ganzen Aufgabenbereich einer Kommission oder einer andern einer Direktion zugeordneten Kollegialbehörde die oder der Vorsitzende zusammen mit der Sekretärin oder dem Sekretär; Protokollauszüge werden von der oder dem Vorsitzenden oder von der Sekretärin oder vom Sekretär unterzeichnet;
    3. für den ganzen Aufgabenbereich eines Amtes die Vorsteherin oder der Vorsteher und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter;
    4. für bestimmte Sachgebiete einer Direktion die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates hierfür die Unterschriftsberechtigung eingeräumt wird;
    5. für bestimmte Sachgebiete eines Amtes die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Direktion hierfür die Unterschriftsberechtigung eingeräumt wird.
  3. Der Regierungsrat kann für bestimmte Dienststellen und Sachgebiete Kollektivzeichnung vorschreiben.

Art. 50 2. Zahlungsverkehr, a) Grundsatz

  1. Im schriftlichen und elektronischen Zahlungsverkehr ist immer die Kollektivzeichnung vorzusehen.

Art. 50a b) zeichnungsberechtigte Personen

  1. Bei den Post- und Bankkonten sind folgende vier Personen zeichnungsberechtigt:
    1. die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion;
    2. die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Amtes;
    3. die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzdirektion;
    4. die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter.
  2. Die Finanzverwaltung bezeichnet bei der Eröffnung jedes Kontos die zuständige Direktion und das zuständige Amt.
  3. Die vier zeichnungsberechtigten Personen gemäss Abs. 1 sind beim entsprechenden Konto berechtigt, zu zweit:
    1. kollektiv zu zeichnen;
    2. weitere Personen zur Kollektivzeichnung zu bevollmächtigten.
  4. Der Regierungsrat kann Fachbereiche festlegen, in denen die zuständigen Stellen eigenständig Post- oder Bankkonten eröffnen können.

Art. 50b Beschwerdeentscheide

  1. Die Direktionen erlassen ihre Beschwerdeentscheide unter Beizug des Rechtsdienstes.

4 Schlussbestimmung

Art. 51 Rechtskraft

  1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1998 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

A1 Anhang: Aufgaben und Gliederung der Direktionen

Art. 1-1 Staatskanzlei

  1. Die Staatskanzlei (STK) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Kanzlei Sekretariat für Regierungsrat Wahlen und Abstimmungen Amtsblatt Protokoll und offizielle Anlässe Weibeldienst Drucksachen b. Rechtsdienst Rechtsberatung von Landrat, Regierungsrat und Verwaltung Rechtsvertretung des Kantons Beschwerdeinstruktionen Rechtsetzung und Gesetzestechnik Gesetzessammlung c. Staatsarchiv Aufgaben gemäss Archivierungsgesetzgebung Archäologie d. Information und Kommunikation
  2. Der Staatskanzlei sind zugewiesen:
    1. Landratssekretariat
    2. Datenschutz

Art. 1-2 Finanzdirektion

  1. Die Finanzdirektion (FD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat Planung und Organisation Internes Kontrollsystem (IKS) Vorbereitung von Geschäften Koordination Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Controlling Beratung und Mitbericht in Finanzfragen Beratung und Koordination bei der digitalen Transformation b. Finanzverwaltung Finanz- und Rechnungswesen Budget, Staatsrechnung, Finanzplanung Verwaltung des Finanzvermögens und der Fonds Inkasso der Steuern (inkl. Feuerwehrpflichtersatz) Staatsanleihen, Darlehen Aufsicht über das Rechnungswesen der Gemeinden und der Gemeindeverbände Finanzausgleich Versicherungsverträge Rechnungsführung für Verwaltungseinheiten und Subventionsabrechnungen Salzregal Telefon , Drucksachen- und Materialzentrale Mobiliar, Maschinen und Geräte … Lohnadministration Staatshaftung c. Steueramt Steuern von Kanton und Gemeinden Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Schatzungen von Grundstücken, einschliesslich Steuerschatzung d. Personalamt Personaladministration und ‑rekrutierung Personalentwicklung und ‑betreuung Auszubildende Verwaltungsorganisation mit Führungsstruktur und ‑instrumenten sowie Organisationsentwicklung
  2. Der Finanzdirektion sind zugewiesen:
    1. Finanzkontrolle
    2. Nidwaldner Kantonalbank (NKB)
    3. Pensionskasse Nidwalden
    4. Informatik-Leistungszentrum Obwalden/Nidwalden (ILZ)
    5. zb Zentralbahn AG (Verwaltungsrat)
    6. Swisslos
    7. Vertretung des Kantons in allen übrigen Beteiligungen, soweit diese nicht direkt einer Direktion zugewiesen sind

Art. 1-3 Baudirektion

  1. Die Baudirektion (BD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat Planung und Organisation Vorbereitung von Geschäften Koordination Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Controlling Rechtsberatung und Verfahrensinstruktion öffentliches Beschaffungswesen Projektentwicklung b. Amt für Mobilität Verkehrsplanung Öffentlicher Verkehr Fuss- und Veloverkehr Kantonsstrassen und kantonale Radwege Sicherheitsbeauftragter Verkehr Luftfahrt Nationalstrassen c. d. Hochbauamt Hochbauten des Kantons Raumbewirtschaftung Verwaltung der Liegenschaften Miet- und Pachtverträge Erwerb von Liegenschaften und Dienstbarkeiten e. Amt für Raumentwicklung Raumordnung, Kantonsplanung und Ortsplanung Mehrwertabgabe Baukoordination Zweitwohnungen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Natur- und Landschaftsschutz Amtliche Vermessung und Geoinformation
  2. Der Baudirektion sind zugewiesen:
    1. GIS Daten AG
    2. Bahnhofparking Stans AG

Art. 1-4 Justiz- und Sicherheitsdirektion

  1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion (JSD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat Planung und Organisation Vorbereitung von Geschäften Koordination Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Controlling Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Rechnungswesen) Aufsicht über die Ausübung der Volksrechte und über den gesetzmässigen Bestand der Behörden Rechtshilfe Gleichstellung von Frau und Mann Enteignung, soweit nicht eine andere Direktion zuständig Anwalts- und Beurkundungsrecht Kantons- und Gemeindegrenzen b. Koordinationsstelle Notorganisation Notorganisation, Führungsstab Nationale Sicherheitskooperation Wirtschaftliche Landesversorgung c. Amt für Justiz Bürgerrecht Zivilstandsdienst Namensänderungen Niederlassung und Aufenthalt Ausweise Migration Zuständigkeit im Bereich des EG ZGB (mit Ausnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes) Grundstückerwerb durch Personen im Ausland Hilfe an Opfer von Straftaten (ohne die Aufgaben der Beratungsstelle gemäss Art. 2 kOHG) Vollzug von Strafen und Massnahmen bei volljährigen Personen Untersuchungs- und Strafgefängnis Bewährungshilfe Jagd Fischerei Hundeverzeichnis, Hundesteuer Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB d. Grundbuchamt und Notariat Grundbuch Notariat Grundbuchbereinigung Schiffsregister e. Kantonspolizei Kriminal-, Verkehrs- und Sicherheitspolizei einschliesslich Staatsschutz Seepolizei Sprengstoffe Waffen … f. Amt für Militär und Zivilschutz Militärverwaltung Wehr- und Dienstpflicht (Kreiskommando, Wehrpflichtersatz) Militärbetriebe (Waffenplatz, Zeughaus) Schiesswesen Zivilschutz
  2. Der Justiz- und Sicherheitsdirektion sind zugewiesen: a. Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt Fahrzeug- und Schiffsteuer Schwerverkehrsabgabe b. Nidwaldner Sachversicherung (NSV) Brandschutz Feuerwehr erdbebengerechte Gestaltung von Hochbauten c. Nidwaldner Hilfsfonds (NHF) d. Staatsanwaltschaft

Art. 1-5 Bildungsdirektion

  1. Die Bildungsdirektion (BiD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat Planung und Organisation Vorbereitung von Geschäften Koordination Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Controlling Ausserkantonale Bildungsinstitutionen Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen) Private Bildungsinstitutionen b. Amt für Volksschulen und Sport Volksschulen Schulpsychologischer Dienst Sonderpädagogik Heilpädagogische Schule Heilpädagogische Früherziehung Weiterbildung von Lehrpersonen fachliche Aufsicht über den Schulbetrieb Sport Beziehungen zur Schulpräsidentenkonferenz c. Amt für Berufsbildung und Mittelschule Mittelschule Berufsfachschule Berufliche Grundbildung Höhere Berufsbildung Berufsorientierte Weiterbildung Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel Berufs , Studien- und Laufbahnberatung Bildungsinformation Erwachsenenbildung d. Amt für Kultur Kulturpflege und Kulturförderung Nidwaldner Museum Kantonsbibliothek Denkmalpflege Kulturgüterschutz
  2. Der Bildungsdirektion sind zugewiesen:
    1. Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)
    2. Interkantonale Försterschule Maienfeld (IFM)

Art. 1-6 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

  1. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion (LUD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat Planung und Organisation Vorbereitung von Geschäften Koordination Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Controlling Beziehungen zu den Korporationen b. Amt für Landwirtschaft Förderung der Landwirtschaft Direktzahlungen Strukturverbesserungen (Hoch- und Tiefbau) sowie Flurgenossenschaften unter Vorbehalt der Projektbewilligungen Bäuerliches Bodenrecht und Pachtrecht Viehversicherung baulicher und stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft Pflanzenschutz gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung Soziale Begleitmassnahmen Beratung und Weiterbildung c. Amt für Wald und Naturgefahren Waldwirtschaft Verwaltung der Staatswaldungen und der Waldungen kantonaler Stiftungen Forstliche Erschliessungen und Verbauungen Naturgefahren Wanderwege Luftseilbahnen und Skilifte … Wasserbau Engelberger-Aa Gewässerunterhalt der Engelberger-Aa und des Vierwaldstättersees Aufsicht über den Wasserbau und den Gewässerunterhalt der Gemeinden und Privater Regulierung Vierwaldstättersee Überwachung von Stauanlagen d. Amt für Umwelt und Energie Schutz ober- und unterirdischer Gewässer Abwasser Wassergefährdende Flüssigkeiten Abfallwirtschaft Altlasten Lärm- und Schallschutz Luftreinhaltung Umweltverträglichkeitsprüfung Bodenschutz Umweltgefährdende Stoffe Nichtionisierende Strahlung (NIS) einschliesslich Lichtimmissionen Trinkwasserversorgung in Notlagen Gewässernutzung Bergregal, Nutzung des Untergrundes Kantonsgeologie Klima Störfallvorsorge Energiewirtschaft, einschliesslich fossile und erneuerbare Energien Elektrizitätsversorgung Energieberatung und Förderprogramm e. …
  2. Der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sind zugewiesen:
    1. Kantonales Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN)
    2. Heizverbund untere Kniri AG Stans

Art. 1-7 Gesundheits- und Sozialdirektion

  1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion (GSD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat Planung und Organisation Vorbereitung von Geschäften Koordination Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Controlling Statistik im Gesundheitsbereich Koordinierter Sanitätsdienst Vollzug der Betreuungsgesetzgebung mit Ausnahme des Bereichs der Familienpflege gemäss PAVO und von Art. 316 Abs. 1bis ZGB IVSE-Verbindungsstelle b. Gesundheitsamt Gesundheitsvorsorge und Organisation des Gesundheitswesens Vollzug der Krankenversicherungs , Gesundheits- und Spitalgesetzgebung Spitalplanung und Spitalversorgung Berufe und Institutionen im Gesundheitswesen Pflegefinanzierung Patientenrechte und ‑pflichten Krankheitsbekämpfung Kontrolle und Inverkehrbringen der Heilmittel Schulgesundheit und Schulzahnpflege Strategische Fragen zum Alter Bestattungen c. Sozialamt Sozialplanung (Gesellschaftsfragen, namentlich in den Bereichen Familien und Jugend) Integration, Gesundheitsförderung und Prävention Sozialhilfe (ohne Bereich Amt für Asyl und Flüchtlinge) Pflegekinderaufsicht und ‑bewilligung Adoption Amtsbeistandschaft Jugend- und Elternberatung Betäubungsmittel Beratungsstelle für Opfer von Straftaten gemäss Art. 2 kOHG Familienergänzende Kinderbetreuung Koordination der Zusammenarbeit der mit Gewalt, Drohung und Nachstellung befassten Instanzen und Beratungsstellen d. Amt für Asyl und Flüchtlinge Sozialhilfe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Personen mit einem Nichteintretensentscheid, vorläufig aufgenommene Personen sowie für anerkannte Flüchtlinge Förderung der sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen Rückkehrberatung
  2. Der Gesundheits- und Sozialdirektion sind zugewiesen:
    1. Kantonsspital Nidwalden
    2. Ausgleichskasse Nidwalden
    Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, Ergänzungsleistungen, Familienzulagen usw.) Versicherungsobligatorium, Prämienverbilligung und Regressdienst für die Krankenversicherung c. Laboratorium der Urkantone Lebensmittelinspektorat, Gebrauchsgegenstände, Chemikalien Veterinärdienst, Tiergesundheit, Tierarzneimittel, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit, Viehhandel, Hunde (ohne Hundeverzeichnis und Hundesteuer), Berufe im Bereich der Tiergesundheit d. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 1-8 Volkswirtschaftsdirektion

  1. Die Volkswirtschaftsdirektion (VD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Direktionssekretariat Planung und Organisation Vorbereitung von Geschäften Koordination Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Controlling Wohnbauförderung Statistik Aussenbeziehungen b. Arbeitsamt Arbeitsvermittlung KAST (Kantonale Amtsstelle AVIG) LAM (Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen) Arbeitsrecht Arbeitsinspektorat, Arbeitssicherheit Sonntagsruhe Eich- und Messwesen Preisbekanntgabe Gastgewerbe, Handel mit alkoholischen Getränken Schutz vor Passivrauchen Reisendengewerbe, Markt Heimarbeit Spielbanken, Spiellokale, Spielautomaten Lotterien, Wetten Zuständigkeiten im Bereich des EG OR einschliesslich transnationale Ehe- und Partnerschaftsvermittlung Konsumkredit Bewilligung für das Anbieten von Risikoaktivitäten c. Betreibungs- und Konkursamt Betreibungen Konkurse öffentliche Inventarisation d. Handelsregisteramt e. Wirtschaftsförderung Standortpromotion Regionalpolitik Tourismus
  2. Der Volkswirtschaftsdirektion sind zugewiesen:
    1. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden/Nidwalden RAV
    2. Arbeitslosenkasse Obwalden/Nidwalden
    3. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)

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