Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

897mDecree02.02.1984

Vom 28.11.1983 (Stand 02.02.1984)

Art. 1

  1. Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um
    1. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
    2. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
    3. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
    4. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 2

  1. Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Aktion ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

  1. Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.905 zu belasten.

Art. 4

  1. Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.