Der Regierungsrat nimmt folgende im Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetz) vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Kantons wahr:
Stellungnahme zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes),
Antrag auf Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Luzern an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes).
Art. 2 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt folgende im Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben wahr:
Entgegennahme von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),
Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen bei Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),
Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern zuhanden des Bundesamtes für Konjunkturfragen (Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes).
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt Antrag an den Regierungsrat in den Angelegenheiten, die gemäss § 1 in dessen Zuständigkeit fallen.
Art. 3 Finanzdepartement
Bei der Behandlung von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (§ 2 Absatz 1b) und vor der Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (§ 2 Absatz 1c) ist das Finanzdepartement anzuhören.
2 Schlussbestimmung
Art. 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.