Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

863Ordinance01.07.2003

Vom 06.12.1988 (Stand 01.07.2003)

1 Zuständigkeit

Art. 1 Regierungsrat

  1. Der Regierungsrat nimmt folgende im Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetz) vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Kantons wahr:
    1. Stellungnahme zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes),
    2. Antrag auf Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Luzern an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes).

Art. 2 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

  1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt folgende im Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben wahr:
    1. Entgegennahme von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),
    2. Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen bei Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),
    3. Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern zuhanden des Bundesamtes für Konjunkturfragen (Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes).
  2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt Antrag an den Regierungsrat in den Angelegenheiten, die gemäss § 1 in dessen Zuständigkeit fallen.

Art. 3 Finanzdepartement

  1. Bei der Behandlung von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (§ 2 Absatz 1b) und vor der Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (§ 2 Absatz 1c) ist das Finanzdepartement anzuhören.

2 Schlussbestimmung

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.