Einfuhr und Verkauf von Salz (Kochsalz und Spezialsalze), Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole sind als Regalrecht dem Kanton vorbehalten.
Art. 2 Vollzug
Der Vollzug des Salzregals obliegt dem Finanzdepartement. Dieses hat insbesondere die Lieferverträge abzuschliessen, die Salzpreise festzulegen und im übrigen alle notwendigen Massnahmen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Salz zu treffen.
Die Lieferverträge und die Festsetzung der Salzpreise sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
Art. 3 Konkordat
Die Ausübung des Salzregals kann durch Konkordat ganz oder teilweise an eine interkantonale Organisation übertragen werden.
Art. 4 Widerhandlungen
Wer Salz widerrechtlich in den Kanton einführt oder solches Salz weiterveräussert, wird mit einer Busse bis zu Fr. 5000.– bestraft.
Widerrechtlich eingeführtes Salz verfällt dem Kanton.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden der dritte Abschnitt des Finanzgesetzes des Kantons Luzern vom 9. März 1859 und das Gesetz über den Salzpreis vom 30. März 1965 aufgehoben.
Art. 6 Inkraftsetzung
Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist zu veröffentlichen.