Gesetz über das Salzregal

677Law01.12.1975

Vom 25.11.1974 (Stand 01.12.1975)

Art. 1 Inhalt

  1. Einfuhr und Verkauf von Salz (Kochsalz und Spezialsalze), Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole sind als Regalrecht dem Kanton vorbehalten.

Art. 2 Vollzug

  1. Der Vollzug des Salzregals obliegt dem Finanzdepartement. Dieses hat insbesondere die Lieferverträge abzuschliessen, die Salzpreise festzulegen und im übrigen alle notwendigen Massnahmen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Salz zu treffen.
  2. Die Lieferverträge und die Festsetzung der Salzpreise sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Art. 3 Konkordat

  1. Die Ausübung des Salzregals kann durch Konkordat ganz oder teilweise an eine interkantonale Organisation übertragen werden.

Art. 4 Widerhandlungen

  1. Wer Salz widerrechtlich in den Kanton einführt oder solches Salz weiterveräussert, wird mit einer Busse bis zu Fr. 5000.– bestraft.
  2. Widerrechtlich eingeführtes Salz verfällt dem Kanton.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden der dritte Abschnitt des Finanzgesetzes des Kantons Luzern vom 9. März 1859 und das Gesetz über den Salzpreis vom 30. März 1965 aufgehoben.

Art. 6 Inkraftsetzung

  1. Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist zu veröffentlichen.