Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

53Ordinance01.07.2007

Vom 05.09.1995 (Stand 01.07.2007)

1 Begründung des Arbeitsverhältnisses

Art. 1 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis

  1. Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden privatrechtlich angestellt.

Art. 2 Vertragsabschluss und Unterstellung

  1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin schliesst im Namen des Kantons den Vertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ab. Er oder sie ist zuständige Behörde für personalrechtliche Entscheide.
  2. Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin direkt unterstellt. Sie haben keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Administrativ sind sie dem Departementssekretariat zugeordnet.

2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Art. 3 Aufgaben

  1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt die Aufgaben der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fest und erteilt ihnen die Aufträge.

Art. 4 Besoldung

  1. Die für die Besoldung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stehende Lohnsumme entspricht dem Maximum der Lohnklasse 14 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal.
  2. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin setzt nach Anhören der Dienststelle Personal den Anfangslohn sowie die allfälligen jährlichen Erhöhungen fest.
  3. Neben dem Lohn werden die Sozialzulagen, inklusive die besondere Sozialzulage, ausgerichtet, wie sie dem Staatspersonal zustehen.

Art. 5 Sinngemässe Anwendung des Personalrechts des Staatspersonals

  1. Für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind im übrigen die Regelungen der Personalgesetzgebung für das Staatspersonal, insbesondere die Bestimmungen über Rechte und Pflichten, sinngemäss anwendbar.
  2. Keine Anwendung finden die §§ 25 sowie 65–75 des Personalgesetzes.

Art. 6 Haftung

  1. Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstehen dem kantonalen Haftungsgesetz.

3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 7 Ausscheiden aus dem Amt

  1. Bei Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt erlischt das Arbeitsverhältnis mit den persönlichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen auf den gleichen Zeitpunkt.
  2. Für den Monat, in dem das Arbeitsverhältnis erlischt, ist die ordentliche Besoldung auszurichten.

Art. 8 Kündigung

  1. Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Absatz 2 auf das Ende eines Monats schriftlich kündigen.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt
    1. im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr drei Monate,
    2. ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate.
  3. Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis unter Angabe der Gründe jederzeit fristlos aufgelöst werden.

Art. 9 Entbindung von der Arbeitsleistung

  1. Wird der persönliche Mitarbeiter oder die persönliche Mitarbeiterin nach erfolgter Kündigung von der Erbringung der Arbeitsleistung entbunden, ist die Besoldung gemäss § 4 auch im Fall eines Ersatzerwerbs vollumfänglich auszurichten.

Art. 10 Abgangsentschädigung

  1. Bei nicht voraussehbarem Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt erhält der persönliche Mitarbeiter oder die persönliche Mitarbeiterin eine Abgangsentschädigung.
  2. Die Abgangsentschädigung beträgt einen Viertel eines Jahresgehalts im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr und ein halbes Jahresgehalt ab dem zehnten Dienstjahr. Massgebend sind die Bezüge beim Austritt (§ 4).

4 Aufträge

Art. 11

  1. Die gemäss § 4 Absatz 1 zur Verfügung stehende Lohnsumme kann ganz oder teilweise für die Erteilung von Aufträgen gemäss Artikel 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts verwendet werden.
  2. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Erteilung von Aufträgen.
  3. Scheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin aus dem Amt, erlischt der Auftrag.

5 Schlussbestimmung

Art. 12 Inkrafttreten

  1. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.