Der Kanton Luzern führt eine Spitex-Statistik. Diese gibt Auskunft über
den Inhalt und die Art des Spitex-Angebotes im Kanton Luzern,
die personellen Ressourcen der Spitex-Leistungserbringer,
den Aufwand und die Finanzierung der Spitex-Leistungserbringer,
die Nachfrage nach Spitex-Leistungen.
Die Spitex-Statistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Spitex-Statistik.
Art. 2 Erhebungsgegenstand
Zu den Leistungserbringern werden die folgenden Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale: Sitz der Organisation, Rechtsform, Dienstleistungsangebot, Tätigkeitsgebiet, Betriebsrechnung,
als Hilfsmerkmale: Adressen, Kontaktpersonen,
als Identifikator: Organisationsnummer.
Zum Personal werden die folgenden Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Qualifikation, Art der Anstellung, Pensum/Einsatzstunden, Einsatzschwerpunkt/Funktion, Eintritts- und Austrittsdatum, Anstellungsmonat,
als Identifikator: AHV-Versichertennummer.
Zu den Klientinnen und Klienten werden die folgenden Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, Wohngemeinde, Haushaltstyp, Einsatzgrund, Art der bezogenen Dienstleistung, Anzahl verrechnete Leistungsstunden/-einheiten, Anzahl Einsatztage, Bezugsmonat, Leistungserbringer,
als Identifikator: AHV-Versichertennummer.
Art. 3 Befragte
Befragt werden Leistungserbringer mit Sitz im Kanton Luzern, welche Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) anbieten, namentlich:
Organisationen und selbständigerwerbende Leistungserbringer von Pflichtleistungen (Pflege) gemäss Krankenversicherungsgesetz,
Organisationen, die gemäss Leistungsauftrag der öffentlichen Hand Hauswirtschaft und Sozialbetreuung oder Mahlzeitendienst anbieten.
Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.
Art. 4 Erhebungsorgan
Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Spitex-Statistik durch.
Sie definiert die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung koordiniert mit dem Bundesamt für Statistik.
Art. 5 Periodizität
Die Erhebung über das Dienstleistungsangebot und die Betriebsrechnung wird einmal jährlich durchgeführt.
Die Erhebung über die Klientinnen und Klienten, die erbrachten Leistungen und das Personal wird im Halbjahresrhythmus durchgeführt.
Art. 6 Kosten
Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.