Verordnung über die Anzeige eines Tierfundes

219bOrdinance01.04.2003

Vom 28.03.2003 (Stand 01.04.2003)

Art. 1 Zuständige Stelle

  1. Die Polizei ist die zuständige Stelle für die Anzeige eines Tierfundes nach Artikel 720a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.

Art. 2 Inkrafttreten

  1. Die Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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