Die Polizei ist die zuständige Stelle für die Anzeige eines Tierfundes nach Artikel 720a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.
Art. 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.