Dekret über die Genehmigung der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern

189Constitution16.09.1969

Vom 15.09.1969 (Stand 16.09.1969)

Art. 1

  1. Die Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 29. Juni 1969 wird genehmigt.

Art. 2

  1. Dieses Dekret tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.