Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach

177aLaw01.08.2008

Vom 01.12.1970 (Stand 01.08.2008)

Art. 1

  1. Die Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und die Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach werden zu einer gemischten Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach vereinigt.

Art. 2

  1. Die Rechte und Pflichten der Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und der Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach, insbesondere das Eigentum an Grundstücken, gehen mit dem Inkrafttreten des neuen Korporationsreglementes und der Bestellung der Gemeindeorgane auf die gemischte Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach über.

Art. 3

  1. Das Gesetz tritt am 10. Februar 1971 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

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