Die Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und die Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach werden zu einer gemischten Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach vereinigt.
Art. 2
Die Rechte und Pflichten der Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und der Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach, insbesondere das Eigentum an Grundstücken, gehen mit dem Inkrafttreten des neuen Korporationsreglementes und der Bestellung der Gemeindeorgane auf die gemischte Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach über.
Art. 3
Das Gesetz tritt am 10. Februar 1971 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.