Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

102Decree01.01.1985

Vom 17.12.1984 (Stand 01.01.1985)

Art. 1

  1. Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:
    1. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. 14.–
    2. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr. 3.–

Art. 2

  1. Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 1975 wird aufgehoben.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

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