Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen

803.210Law01.01.2008

Vom 01.12.1980 (Stand 01.01.2008)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Richtlinien gelten für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen.

Art. 2 Zweck

  1. Die Richtlinien bezwecken eine gerechte Verteilung der Kosten und einen geordneten, reibungslosen und raschen Ablauf des Perimeterverfahrens.

2. Organisation der Perimeterkommissionen

Art. 3 Besetzung

  1. In der Regel sind in die Perimeterkommissionen mehrheitlich Personen mit technischen, rechtlichen und agrarwirtschaftlichen Kenntnissen oder mit besonderen Erfahrungen im Perimeterwesen, welche keine Grundstücke im Perimetergebiet besitzen, zu wählen.

Art. 4 Ausschluss- und Ausstandsgründe

  1. Für Ausschluss und Ausstand sind die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss anwendbar.

Art. 5 Geschäftsführung

  1. Der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Verhandlungen.
  2. Hat der Präsident in Ausstand zu treten oder ist er an der Geschäftsführung aus anderen wichtigen Gründen verhindert, übermittelt er die Akten einem weiteren Mitglied der Kommission zur Erledigung.

Art. 6 Protokoll

  1. Über alle Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
  2. Das Aktuariat ist vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied zu besorgen.
  3. Die Kommission kann in begründeten Fällen einen besonderen Protokollführer beiziehen, der die Protokolle mitzuunterzeichnen hat.

Art. 7 Berichterstattung

  1. Die Kommission hat dem Träger des öffentlichen Werkes auf Ende jeden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.

Art. 8 Entschädigungen, 1. Grundsatz

  1. Der Präsident, die Mitglieder der Perimeterkommissionen und allfällige Protokollführer beziehen in der Regel die gleichen Arbeits- und Spesenentschädigungen wie die Enteignungskommissionen.

Art. 9 2. Ausnahmen

  1. Für Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können durch Beschluss der Kommission angemessene Zuschläge in Rechnung gestellt werden.

3. Bemessung der Perimeterbeiträge

Art. 10 Öffentliche Interessenz, 1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen

  1. Bei Anlagen der Groberschliessung beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Prozent und bei solchen der Feinerschliessung 0–50 Prozent.
  2. Der Anteil des Gemeinwesens an den Verkehrsanlagen beträgt in der Regel: | kantonale Strassen | 70–100% | 50–100% | | Sammelstrassen | 40–60% | 40–60% | | öffentliche Quartierstrassen | 10–40% | 10–40% | | private Quartierstrassen | 0% | 0% |

Art. 11 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen

  1. Bei Wuhrbauten sowie land- und forstwirtschaftlichen Anlagen beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Prozent.

Art. 12 Privatinteressenz, 1. Grundsatz

  1. Die beitragspflichtigen Kosten werden grundsätzlich nach den Grundstückflächen und den Ausnützungsziffern aufgeteilt.
  2. Es können ferner als schematische Massstäbe auch andere Kriterien, wie die Anstosslänge, die Gebäudekubatur, der Gebäudeversicherungswert oder eine Kombination dieser Werte, berücksichtigt werden.

Art. 13 2. Perimeterzonen

  1. Einem unterschiedlichen Interesse am Werk kann durch die Schaffung verschiedener Perimeterzonen Rechnung getragen werden.

Art. 14 3. besondere Verhältnisse

  1. Würde im Einzelfall infolge besonderer Verhältnisse der nach den vorstehenden Regeln ermittelte Betrag offensichtlich nicht dem Vorteil des Grundstückes aus dem öffentlichen Werk entsprechen, so kann die Perimeterkommission den Beitrag den Verhältnissen entsprechend ermässigen oder erhöhen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Wegleitung für die Perimeterkommissionen vom 18. Dezember 1953 wird für alle Fälle aufgehoben, die unter Artikel 16 fallen.

Art. 16 Inkrafttreten

  1. Diese Richtlinien gelten für alle auf Grund des neuen kantonalen Perimetergesetzes von der Regierung eingesetzten Perimeterkommissionen.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

  1. Diese Richtlinien treten mit dem kantonalen Perimetergesetz in Kraft.