ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme.
Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kantonalen Amtsstelle den Vorsitzenden.
Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
Das Departement verabschiedet nach Konsultation der tripartiten Kommission das jährliche Rahmenprojekt im Sinne eines Vorentscheides zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
Bei Vergabe von Aufträgen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die über einen längeren Zeitraum periodisch durchgeführt werden oder hohe Kosten verursachen, ist die tripartite Kommission vorgängig zu konsultieren. Diese hat das Recht, Anbieter vorzuschlagen.
Art. 3 Organisation
Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt das Protokoll und das Sekretariat.
Art. 4 Geheimhaltung
Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.
Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom 1. Oktober 1996 aufgehoben.