Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

545.200Law01.01.2008

Vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Art. 1 Kontrollorgan

  1. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist das Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA).

Art. 2 Aufgaben tripartite Kommission der paritätischen Organe

  1. Die tripartite Kommission nach Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechtes und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit geben.
  2. Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
  3. Die tripartite Kommission hat bei der Festlegung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.

Art. 3 Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen

  1. Die Behörden und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 BGSA melden dem kantonalen Kontrollorgan die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erhobenen Gebühren und verfügten Bussen.

Art. 4 Sanktionen

  1. Die Regierung entscheidet über Sanktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BGSA.
  2. Sie informiert das für den Vollzug der Submissionsvorschriften zuständige Departement über eine Sperre.

Art. 5 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.