Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz

433.150Law01.12.1998

Vom 27.10.1998 (Stand 01.12.1998)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter

  1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Vollziehungsverordnung nicht etwas anderes ergibt.

Art. 2 Mindestteilnehmerzahl

  1. Fortbildungskurse mit weniger als acht Teilnehmer werden nicht subventioniert.

Art. 3 Anrechenbare Kosten, 1. Allgemeines

  1. Anrechenbar sind die Kosten für die Miete von Lokalen und Einrichtungen, für die Organisation der Kurse sowie die Reisekosten und die Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung der Kursleiter.

Art. 4 2. Ansätze für Reise, Verpflegung und Unterkunft

  1. Die anrechenbaren Ansätze für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung richten sich nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden (Personalverordnung PV).

Art. 5 3. Bundesbeiträge

  1. Beiträge des Bundes werden vom Gesamtbetrag der anrechenbaren Ausgaben abgezogen.

2. Fortbildung Jugendlicher

Art. 6 Arten

  1. Es werden zwei Arten von Fortbildung unterschieden:
    1. die allgemeine Fortbildung;
    2. die hauswirtschaftliche Fortbildung.

Art. 7 Organisation und Leitung

  1. Die Fortbildung schliesst in der Regel an das neunte obligatorische Schuljahr an.
  2. Die unmittelbare Leitung der Fortbildungskurse ist in der Regel einem Primar-, Sekundar- oder Fachlehrer zu übertragen.
  3. Die allgemeinbildenden und hauswirtschaftlichen Fächer sowie Handarbeit sind in der Regel durch patentierte Lehrer oder Lehrerinnen zu erteilen. Für den Fach- und Lebenskundeunterricht kann der Träger auch pädagogisch geeignete Fachleute aus der Praxis beiziehen.
  4. Am Ende des Fortbildungskurses wird den Jugendlichen die Absolvierung in einem Ausweis bestätigt.

Art. 8 Teilnehmerzahl

  1. Fortbildungskurse sollen nicht mehr als 24 Jugendliche in den theoretischen und 16 Jugendliche in den praktischen Fächern zählen.

Art. 9 Anrechenbare Kosten, 1. Allgemeines

  1. Anrechenbar sind angemessene Aufwendungen für die Besoldung von ausgewiesenen Leitern und Lehrern, für die allgemeinen Lehrmittel und für das zum Verbrauch im Unterricht zur Verfügung gestellte Material.
  2. Beim Besuch der Kurse ausserhalb des Wohnortes sind Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Jugendlichen zu zwei Drittel anrechenbar.

Art. 10 2. Besoldung der Lehrkräfte und Leiter

  1. Als anrechenbare Entschädigung je Lektion für die Besoldung ausgewiesener Lehrkräfte gilt die Lektionsentschädigung eines Primarlehrers, Lohnstufe 0, gemäss Lehrerbesoldungsverordnung.
  2. In diesem Ansatz eingeschlossen ist die Entschädigung für Vorbereitung und Korrekturen.
  3. Als anrechenbare Aufwendung für die Besoldung der Leiter der Fortbildungskurse gilt eine Pauschale je nach Arbeitsaufwand, höchstens 300 Franken je Kurs.

3. Fortbildung Erwachsener

Art. 11 Anrechenbare Kosten, 1. Allgemeines

  1. Anrechenbar sind angemessene Honorare der Referenten und die Kosten für das zum Verbrauch im Kurs bestimmte Material.

Art. 12 2. Reisekosten der Teilnehmer

  1. Die Reisekosten der Teilnehmer können zu zwei Drittel angerechnet werden.

4. Inkrafttreten

Art. 13 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Diese Vollziehungsverordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
  2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz vom 1. Juli 1976 aufgehoben.