Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung

219.400Ordinance01.10.1994

Vom 28.05.1918 (Stand 01.10.1994)

Art. 1

  1. Zum Abschluss von Viehverpfändungsverträgen ist die Graubündner Kantonalbank zuständig.
  2. Die Regierung kann andere Geldinstitute oder Genossenschaften hiezu ermächtigen.

Art. 2

  1. Die Viehinspektorate führen das Verschreibungsamt.
  2. Sie unterstehen der Aufsicht der Regierung.

Art. 3

  1. Die Gebühren fallen den betreffenden Beamten zu.

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

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