Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung

170.380GGVRLaw01.01.2007

(GGVR) Vom 19.10.2006 (Stand 01.01.2007)

Art. 1 Jahresgehalt

  1. Das Jahresgehalt der Mitglieder der Regierung beträgt 118 Prozent des jeweiligen Maximums der höchsten Gehaltsklasse einschliesslich des dreizehnten Monatslohns gemäss kantonalem Personalgesetz.
  2. Das Jahresgehalt wird in zwölf gleich grossen Monatsraten ausbezahlt.

Art. 2 Präsidialzulage

  1. Die Präsidialzulage beträgt 1/24 des Jahresgehalts und wird monatlich ausgerichtet.

Art. 3 Sozialzulagen, Leistungen im Todesfall

  1. Die Besondere Sozialzulage, die Kinderzulagen und die Leistungen im Todesfall richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

Art. 4 Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

  1. Das Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung, insbesondere während Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfalls sowie während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

Art. 5 Auslagenersatz

  1. Auslagen, die in Ausübung der regierungsrätlichen Tätigkeit anfallen, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung vergütet.

Art. 6 Nebeneinkünfte

  1. Nebeneinkünfte aus Vertretungen im Sinne von Artikel 41 KV fallen in die Staatskasse. Davon ausgenommen sind die Taggelder und die Spesenvergütungen.

Art. 7 Berufliche Vorsorge

  1. Die Mitglieder der Regierung werden für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Graubünden (PKGR) versichert. Die Beiträge und Leistungen richten sich nach dem Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG).

Art. 8 Ruhegehalt, 1. Leistungen

  1. Nach dem Ausscheiden aus der Regierung besteht zusätzlich Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr dreieinhalb Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts, wobei jedes angefangene Amtsjahr als volles Jahr gilt.
  2. Solange ein ehemaliges Mitglied der Regierung ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt das Jahresgehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, ist das Ruhegehalt um den Mehrbetrag zu kürzen. Leistungen aus der beruflichen Vorsorge gelten zum Rentenwert als Erwerbseinkommen.
  3. Wird ein Regierungsmitglied während der Amtszeit vollinvalid, entspricht die Invalidenleistung dem anwartschaftlichen Ruhegehalt.
  4. Die Ehegattenrente beträgt 60 Prozent des laufenden oder anwartschaftlichen Ruhegehalts.

Art. 9 2. Anrechnung anderer Versicherungsleistungen

  1. Besteht im Invaliditätsfall gleichzeitig ein Anspruch auf Leistungen der PKGR und auf andere anrechenbare Leistungen im Sinne von Artikel 18 PKG, wird das Ruhegehalt so gekürzt, dass alle Zahlungen zusammen höchstens 60 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts erreichen. Im Todesfall eines amtierenden Regierungsmitglieds beträgt diese Begrenzung für die Hinterlassenen 50 Prozent.

Art. 10 3. Finanzierung

  1. Die Ruhegehälter und die mitversicherten Leistungen werden im Umlageverfahren vom Kanton finanziert.

Art. 11 4. Übrige Bestimmungen

  1. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des PKG.
  2. Die Auszahlung der Leistungen besorgt die PKGR.

Art. 12 5. Übergangsbestimmungen

  1. Die nach altem Recht entstandenen Leistungen bleiben unverändert.
  2. Die gesamten aufgezinsten Einlagen der Sparversicherung jedes amtierenden Regierungsmitglieds werden zu dessen Gunsten als Freizügigkeitsleistung der PKGR übertragen.
  3. Amtierenden Regierungsmitgliedern wird für die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes erfüllten Amtsjahre ein Ruhegehalt von vier Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts angerechnet.

Art. 13 Referendum und In-Kraft-Treten

  1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
  2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.

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