Gebührenverordnung für die Standeskanzlei

170.360Ordinance01.07.1998

Vom 18.10.1982 (Stand 01.07.1998)

Art. 1 Beglaubigungen

  1. Die Standeskanzlei erhebt folgende Kanzleigebühren für Beglaubigungen:
    1. von Zivilstandsdokumenten wie Geburtsscheine, Ehescheine, Familienscheine, Bürgerrechtsbestätigungen, Adoptionsurkunden: Fr. 10.–
    2. von Urkunden wie Handelsregisterauszüge: Fr. 20.– bis 35.– Bescheinigungen über Schulbesuche, Zeugnisse, Rechnungen usw.: Fr. 10.– Internationale Führerscheine, Leichenpässe, Lebens- und Wohnsitzbescheinigungen, Einladungen an Ausländer: Fr. 10.– Patentunterlagen, Verträge, öffentliche Stiftungsurkunden, Statuten, Vollmachten, Scheidungsurteile, Testamente, Erbschaftsurkunden: Fr. 20.– bis 30.– Besorgung der Ausschreibung von verlorengegangenen Heimatscheinen im Kantonsamtsblatt: Fr. 10.–

Art. 2 Photokopien

  1. Für die Herstellung von Photokopien stellt die Standeskanzlei eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie in Rechnung.

Art. 3 Andere Amtshandlungen

  1. Für andere einfache und keinen grossen Zeitaufwand erfordernde Amtshandlungen kann eine Kanzleigebühr zwischen 5 Franken und 100 Franken erhoben werden.

Art. 4 Spezialfälle

  1. Liegen ausserordentliche Umstände vor, können vorstehende Gebühren erhöht oder ganz erlassen werden.

Art. 5 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.