Die Standeskanzlei erhebt folgende Kanzleigebühren für Beglaubigungen:
von Zivilstandsdokumenten wie Geburtsscheine, Ehescheine, Familienscheine, Bürgerrechtsbestätigungen, Adoptionsurkunden: Fr. 10.–
…
von Urkunden wie
Handelsregisterauszüge: Fr. 20.– bis 35.–
Bescheinigungen über Schulbesuche, Zeugnisse, Rechnungen usw.: Fr. 10.–
Internationale Führerscheine, Leichenpässe, Lebens- und Wohnsitzbescheinigungen, Einladungen an Ausländer: Fr. 10.–
Patentunterlagen, Verträge, öffentliche Stiftungsurkunden, Statuten, Vollmachten, Scheidungsurteile, Testamente, Erbschaftsurkunden: Fr. 20.– bis 30.–
Besorgung der Ausschreibung von verlorengegangenen Heimatscheinen im Kantonsamtsblatt: Fr. 10.–
Art. 2 Photokopien
Für die Herstellung von Photokopien stellt die Standeskanzlei eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie in Rechnung.
Art. 3 Andere Amtshandlungen
Für andere einfache und keinen grossen Zeitaufwand erfordernde Amtshandlungen kann eine Kanzleigebühr zwischen 5 Franken und 100 Franken erhoben werden.
Art. 4 Spezialfälle
Liegen ausserordentliche Umstände vor, können vorstehende Gebühren erhöht oder ganz erlassen werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.