Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

VIII C/33/3Law07.05.2006

Vom 21.03.2006 (Stand 07.05.2006)

Art. 1

  1. Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).
  2. Er stellt Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 ABRG.

Art. 2

  1. Das Departement Finanzen und Gesundheit nimmt Stellung zu Gesuchen von Unternehmungen betreffend die Einzelfreigabe des vorhandenen Reservevermögens (Art. 9 ABRG) und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag dem Bundesamt für Konjunkturfragen.
  2. Es nimmt Stellung bei Begehren zur Übertragung der Reserven im Konzern (Art. 12 ABRG).

Art. 3

  1. Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

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