VII C/11/4•Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen
Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen
VII C/11/4Decree01.01.1974
Vom 05.03.1975 (Stand 01.01.1974)
Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viic-11-4--Ziff. 1}
- Der den Ortsgemeinden nach Artikel 7 des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuern zustehende Anteil an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
- 1/3 nach der Anzahl der in den Gemeinden gelösten Fahrzeuge;
- 1/3 nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung;
- 1/3 nach der produktiven Gemeindefläche.
Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viic-11-4--Ziff. 2}
- Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--viic-11-4--Ziff. 3}
- Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft.
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