Die nachstehenden Vogelarten werden auf dem ganzen Gebiet des Kantons als geschützt erklärt: Steinhuhn, Schneehuhn, Wachtel, Fasan, Wilde Gänse, Wilde Enten (ausgenommen die Stockente, die Tafelente und die Reiherente), Gänsesäger, Mittelsäger, Zwergsäger, Seetaucher, Bekassine, Waldschnepfe, Doppelschnepfe und Zwergschnepfe.
Art. 2
Zuwiderhandlungen werden vom Richter mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft und ersetzt den Beschluss vom 26. Juni 1972 betreffend Schutz von Vögeln.