IX A/2•Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus
Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus
IX A/2Decree06.05.1973
Vom 06.05.1973 (Stand 06.05.1973)
Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixa-2--Ziff. 1}
- Der Landrat legt alljährlich im Rahmen des Budgets einen dem Regierungsrat für Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons zustehenden Kredit fest. Dieser Kredit soll der langfristigen Finanzplanung sowie der jeweiligen Finanzlage des Kantons angepasst sein.
Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixa-2--Ziff. 2}
- Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixa-2--Ziff. 3}
- Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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