Der Aufschluss an der Überschiebungsfläche zwischen Verrucano der Glarner Decke und liegendem Flysch bei der «Lochsite» wird als geschützt erklärt. Das Schutzareal umfasst Teile des Gebietes 1611 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Es wird in zwei Zonen eingeteilt:
innere Zone: eigentlicher geologischer Aufschluss mit der Überschiebung;
äussere Zone: umliegende Landschaftsschutzzone.
Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Plan dargestellt.
Art. 2 Allgemeine Vorschriften für beide Zonen
In der äusseren und inneren Zone sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden und stören, verboten.
Insbesondere sind verboten:
das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidzäunen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen usw.;
das Zelten und Campieren;
Abgrabungen und Ablagerungen aller Art.
Das Entfernen, Versetzen oder Neuanpflanzen von Sträuchern und Bäumen bedarf einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).
Vor Felssäuberungen, welche der Sicherheit der Sernftalstrasse dienen, ist die Abteilung zu orientieren.
Art. 3 Besondere Vorschriften für die innere Schutzzone
Das Betreten der inneren Schutzzone ist nur auf den hiefür bezeichneten Stellen gestattet.
Alle Vorkehrungen, welche den geologischen Aufschluss in seiner Eigenart beeinträchtigen können, sind verboten, insbesondere:
die Entnahme von Gesteinsproben;
das Hämmern an den Gesteinsflächen;
das Anbringen von Schriftzeichen, Kratzern usw. an den Gesteinsflächen;
die Kletterei am und über dem Aufschluss.
Art. 4 Ausnahmen
Die Abteilung kann nach Anhörung der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen es rechtfertigen.
Art. 5 Wiederherstellung, Strafbestimmung *
Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.
Art. 6 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Art. 7 Vollzug
Der Vollzug obliegt der Abteilung.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.