Verordnung über den Schutz der Pilze

IV G/3/3Ordinance07.05.2006

Vom 04.01.1983 (Stand 07.05.2006)

Art. 1

  1. Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.
  2. Das Pilzsammeln ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jeden Monats verboten.

Art. 2

  1. Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken dienen.

Art. 3

  1. Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschriften erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt.

Art. 4

  1. Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Forstorgane und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.

Art. 5

  1. Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
  2. Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.

Art. 6

  1. Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1983 in Kraft.