Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.
Das Pilzsammeln ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jeden Monats verboten.
Art. 2
Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken dienen.
Art. 3
Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschriften erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt.
Art. 4
Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Forstorgane und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.
Art. 5
Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.
Art. 6
Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1983 in Kraft.